Kant an der Universität

Kant als Amtsträger

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Kant als Amtsträger

Werner Stark

Gerade Kants Amtstätigkeiten als Senator, Dekan und Rektor blieben lange Zeit wenig erforscht, galt doch die Überlieferung der Königsberger Universität und ihres Kuratoriums, dass für Aufsicht und Bratung zuständig war, als verschollen. Dies änderte sich mit der Wiederentdeckung eines Großteils der Akten im Olsztyner Staatsarchiv, mit Hilfe derer die Ausübung verschiedener Ämter durch Kant auch zeitlich verifiziert werden konnte. Dazu zunächst die folgende kleine Übersicht[1]:

Privatdozent: 1755-1770

Subbibliothekar: 1766-1772

Ordentlicher Professor für Logik und Metaphysik: 1770-1804

Dekan: SoSe 1776, WS 1779/80, WS 1782/83, WS 1785/86, WS 1787/88, SS 1791, WS 1794/95

Rektor: SoSe 1786, SS 1788

Senatsmitglied: 1780-1801.

Als Dekan der Philosophischen Fakultät fungierte Kant demnach in den sieben Semestern. Zu seinen Aufgaben gehören einerseits innere Angelegenheiten, wie die Prüfung aufzunehmender Studenten, die Regulierung finanzieller Belange und die nur gelegentlich ausgeübte Zensur der vor Ort zu druckenden Schriften. Deutlich mehr Aufwand erfordert die Vertretung von Ansprüchen und Rechten universitärer Bürger nach außen, z. B. gegenüber Versuchen des Preußischen Militärs, angehende Studenten, die als solche keinen Militärdienst zu leisten hatten, dennoch – der damalige Sprechweise gemäß – zu „enroullieren“, d. h. die Aufnahme in einen bestimmten Truppenteil rechtsverbindlich vorzunehmen und die Person zu rekrutieren.

In die Periode seiner ersten Amtszeit als Rektor fällt der Tod von König Friedrich II. (17. August 1786) und damit die anschließend (17. bis 22. September) in Königsberg erfolgte Krönung seines Neffen Friedrich Wilhelm II. zum neuen preußischen König. Kant und der Senat übernehmen zahlreiche, teils sehr zeitaufwendige Aufgaben im Zusammenhang mit den damit verbundenen Huldigungs-Feierlichkeiten.

Eine zweite Amtszeit 1788 – ebenfalls im Sommer – verläuft deutlich ruhiger. Als Rektor hat Immanuel Kant während beider Semester sämtliche neu ankommende Studenten in die Universitätsmatrikel eigenhändig eingetragen. 1786 waren es zwischen dem 27. April und dem 30. September 71 Neuankömmlinge. Zwei Jahre später zwischen dem 5. April und dem 4. Oktober wurden sogar 80 Novizen gezählt. Der entsprechende zweite Band des originalen Matrikelbuchs für die Jahre 1657 bis 1829 kann heute in der 1945 neu begründeten Universitätsbibliothek in Toruń/Thorn eingesehen werden.

In Folge des Thronwechsels im Sommer 1786 werden im Preußischen Staat verschiedene Reformen unternommen, die sämtliche vier Landes-Universitäten betreffen: außer Königsberg sind dies Duisburg, Frankfurt/Oder und Halle/Saale. Nicht alle dieser Änderungen geschehen auf Veranlassung des (anstelle des langjährigen Ministers Karl A. von Zedlitz) am 3. Juli 1788 neu installierten „Staats- und Justizministers und Chef des geistlichen Departements“ Johann Christoph [von] Woellner (1732-1800). Zweifellos beendete jedoch der Thronwechsel die unter Friedrich II. über Jahrzehnte hin (1740-1786) kultivierte Aufklärung und Toleranz im Königreich Preußen.

Mithin war also auch Immanuel Kant als Professor und Amtsträger von diesen Reformen betroffen, musste also dazu Stellung nehmen, was an einigen Beispielen erklärt werden soll.

Besonders dringend war die Schul- und Universitätsreform. Schon im Februar 1787 war in Berlin eine neue zentrale Kommission eingerichtet worden: das „Ober-Schulkollegium“ (OSK). Es sollte unter anderem eine zuvor weitgehende lokale Autonomie des gesamten Unterrichtswesens in Preußen beseitigen. Verbunden ist damit auch die Einführung eines sogenannten ›Abiturientenexamens‹ (1788) im preußischen Gesamtstaat.

Minister Woellner, der auch Pastor war, erließ zwei auf vielfache Weise miteinander verflochtene Direktiven: das „Religionsedict“ (9. Juli 1788) und das „Censuredict“ vom 19. Dezember desselben Jahres. Gegen dies letztere setze sich die Universität Königsberg erfolgreich zur Wehr. Mit Schreiben vom 13. Mai 1789 musste Woellner zugestehen: „Da in Koenigsberg der besondere Fall eintritt, dass daselbst die Landes-Collegia und eine Universitaet etablirt sind; letztere aber das Censur-Geschäfte bisher wahrgenommen hat, auch kein Grund, ihr solches zu entziehen, vorhanden ist; So kann ihr solches Geschäfte auch ferner belaßen werden; Und habt Ihr also solches den übrigen dortigen Collegiis, welchen sonst die Censur nach denen Grundsätzen obgedachten Edicts obliegen würde, bekannt zu machen. […].“

Eine persönliche Folge des „Religionsedicts“ hat Kant Jahre später in seinem „Streit der Fakultäten“ (1798) öffentlich gemacht. Dies war, wie er selbst angibt, möglich nach einem erneuten Thronwechsel: Dem am 16. November 1797 in Potsdam verstorbenen Friedrich Wilhelm II. folgte mit seiner Krönung Anfang Juni 1798 in Königsberg Friedrich Wilhelm III. (1770-1840) nach. In seiner Vorrede zum „Streit der Fakultäten“ (1798) hat Kant einen an ihn persönlich gerichteten „Spezialbefehl“ (vom 1. Okt. 1794) des Ministers Woellner abdrucken lassen, der faktisch ein Publikationsverbot für Schriften enthält, die angeblich „zu Entstellung und Herabwürdigung mancher Haupt- und Grundlehren der Heiligen Schrift und des Christentums mißbraucht“ werden. Ausdrücklich als negatives Beispiel angeführt ist Kants „Religion innerhalb der Grenzen der bloßen Vernunft“, die erstmals 1793 und mit einem neuen Vorwort, datiert auf den 26. Januar 1794, in zweiter Auflage erschienen war.

Wenig bekannt ist der Beitrag, den die Universität Königsberg – im Wesentlichen durch Kant selbst – zu den von der OSK ausgehenden Verbesserungsversuchen im Hinblick auf die Vorbildung der angehenden Studenten während seines Dekanats im Winter 1787/88 geleistet hat. Die Königsberger Bemühungen kulminierten in einem sechsseitigen Gutachten mit konkreten Vorschlägen unter Rückgriff auf Königsberger Erfahrungen (Januar 1788).

Kant war also keineswegs der weltfremde, an einem abgelegenen Ort lebende Philosoph, sondern hat sich im Rahmen seiner Amtstätigkeiten intensiv an den politischen und gesellschaftlich-administrativen Diskussionen seiner Zeit beteiligt. So kann auch die erstmals im Jahr 1795 publizierte Schrift „Zum ewigen Frieden“ als Reaktion auf die Ereignisse der Französischen Revolution, insbesondere die Erklärung der Menschen- und Bürgerrechte in der französischen Nationalversammlung vom 26. August 1789 gelesen werden.

Kant verzichtet erst 1796 „durch die Schwächen meines Alters gedrungen“ auf die im selben Jahr anstehende erneute Übernahme des Rektorats – im Alter von 72 Jahren!

[1] WS = Wintersemester SoSe = Sommersemester Subbibliothekar = Zweiter Bibliothekar.
  1. Senatoribus amplissimis
  2.             habe ich hiermit ergebenst vorschlagen wollen -,
  3. da nach dem Revisions-Bescheide und älteren Verfügun-
  4. gen, auch durch die Menge der Geschäfte es nöthig wird,
  5. und ist, jeden Mittwochen um 10 Uhr Senats-Con-
  6. seß zu halten – ob es nicht besser seyn würde den
  7. Ministerialen, die ohnehin so viel zu gehen haben, die Be-
  8. schwerde  des Ansagens ersparen und uns dann
  9. ohne weitere Bestellung jeden Mittwochen um
  10. 10 Uhr zu versammeln._Dagegen verstände sich, daß
  11. wenn gar keine Vorträge einmal seyn sollten, dann
  12. abgesagt würde, so wie es besonders anzusagen wäre,
  13. wenn die Menge der Geschäfte eine frühere Versammlung
  14. nothwendig machten.
  15.             Mit vollkommenster Hochachtung habe ich die Ehre zu
  16. beharren
  17. E. Amplissimi Senatus
  18. Gehorsamster Diener
  19. Schmalz. p. t.2 Rector.
  20. den 24ten April 1795.

 

  1.             Ich trete dem Vorschlage unter
  2. den angefügten Bedingungen gern bey. Kraus
  3.  
  4.             ————————–   Metzger
  5.             ————————–   I. Kant
  6.             —————————  Elsner
  7. Wenn blos juristische Sachen vorzutragen wären, könnten die
  8. non JCti auch ganz wegbleiben; oder dürften erst um XI Uhr kommen,
  9. wenn der der Vortrag der juristischen Sachen von den anderen ge-
  10. trennt würde u. früher geschähe.
  11.                         Schulz
  12. Ich habe diesen Vorschlag schon langstens selbst gemacht.
  13.                                                                                    Reusch
  14. Wenn die Sessiones ununterbrochen gehalten
  15. werden, so möchte die Zeit um 11 Uhr dazu zurei-
  1. chend seyn. Se. Magnificenz ersuche ich daher,
  2. die Sessionszeit einmahl für allemahl um
  3. 11 Uhr anzusezzen, und nur bey Gelegenheit
  4. zu haltender examinum davon abzuweichen.
  5.                                                Holtzhauer
  6. Auch ich stimme für regelmäßigen
  7. Consess[2] um 10 Uhr, weil sonst die Session entweder
  8. zu lange dauert, oder Verschiebung eintritt.
  9.                                                Mangelsdorff

 

[2] consessus: Versammlung, Sitzung

1. Da so wohl durch ältere Verordnung, als auch jüngst durch den
2. Revisions Abschied festgesetzt worden ist, daß jeden Mittwochen
3. Sessionen des academischen Senats gehalten werden, und die
4. Senatores daran ohne vorhergegangene schriftliche Bitte um
5. Urlaub des Rectors nicht wegbleiben sollen: so ist nothwen-
6. dig dieß wieder von neuem in Erinnerung zu bringen.
7. Herr Consistorial Rath D. Reccard und Herr Professor Kant
8. sind theils Ihres Alters theils ihrer Gesundheits Umstände halber
9. natürlicher Weise entschuldigt. Aber bey den übrigen Membris
10. Senatus können eben so natürlich nicht einmal anderwei-
11.te Berufs Geschäfte zur Entschuldigung gereichen, wenn sie,
12. wie es zum Theil in der Regel zu seyn angefangen hat,
13. sich den Pflichten die ihnen als Senatoren obliegen, eigen-
14. müthig entziehen.
15. Dies habe ich sämmtlichen Herren Senatoren hiedurch be-
16. kannt machen wollen, damit es mir nicht zum Vorwurfe ge-
17. reiche, wenn ich, um nicht selbst der Verantwortlichkeit bey
18. den Präsentien Tabellen, welche höhern Orts eingesandt wer-
19. den sollen, mich auszusetzen genöthigt seyn sollte, deren
20. selbst Anzeige zu thun.
21. Uebrigens versteht sich, daß hierin für den bey weitem
22. grössern Theil der Herren Senatoren, als welche theils vielmehr
23. selbst heute auf dies Circulaire gedrungen haben, bey Ih-
24. rer so rühmlichen Thätigkeit in den Angelegenheiten des
25. Senats und der Academie überhaupt, kein Vorwurf liegen
26. kann.
27. Königsberg den 22sten Julii 1795.
28. Schmalz. D.
29. p.t. Rector Academiae.
30. Circulare
31. an sämmtliche Herren Senatores.
32. Legi Mangelsdorff
33. ⸺ Holtzhauer
34. ⸺ Elsner.
35. Legi Kraus
36. ⸺ J. E. Schulz
37. Legi Metzger und halte dafür; wer
38. nie in den Senat kommen kann, sollte
39. seine Stelle resigniren.
40. Reusch. Doch wäre es denen beyden altern[sic!] Senatoren
Reccard
41. und Kant wenigstens anzuzeigen, daß der Senat ohne vorhergan-
42. giges Invitieren der Ministerial. ieden Mitwoch zusammen kommt
43. da mir von ersterm privatim bekannt ist, daß
44. die Capsulation deshalb nicht an ihn gekommen und er
45. bey seinen etwas beßern Gesundheits Umstanden[sic!] ein paar
46. mal hat kommen wollen, aber geglaubt der Senat käme
47. nicht zusammen.

1. An
2. den Herrn Consistorial Rath
3. Doctor und Professor
4. Reccard
5. HochEhrwürden.
6. Mundirt den 22. Novbr. 97.

7. Dem Herrn Consistorial Rath, Doctor
8. und Professor Reccard communiciren
9. Wir abschriftlich einen Extrakt des
10. Vorstellens des He Unsers Cancellarii
11.und Directoris, Herrn Doctor und Professor
12. Holtzhauer, mit v. 19ten d. M. wegen
13. Adjunctur zu Ihrer bei den Senats-
14. Sessionen seither unbesezt gebliebenen
15. Stelle, mit dem Andenken, Sich
16. darüber und besonders, welchen
17. Adjunctum Sie auf den Fall, wenn
18. Sie, nicht länger den SenatsSessionen
19. beizuwohnen, Sich erklären sollten,
20. Sie in Vorschlag bringen, zu erklären;
21. wobei Wir übrigens versichern,
22. daß wir blos die Integritaet des
23. Senats selbst hiebei zum Augenmerk
24. haben und darauf sehen werden,
25. daß Ihnen bei einer etwaigen
26. Adjunctur an den einmal fest-
27. gesezten Emolumenten nichts ent-
28. gehen soll. Kgsbg. d 22ten Novbr:
29. 1797. Rector ppp

30. An
31. den Herrn Professor Kant
32. Wohlgebornen
33. Mundirt den 22. Novbr: 97
34. abg: d 23 ejusdem pP.

35. Dem Herrn Professor Kant ppp
36. (in simili wie oben)
37. Kgsbg. d 22ten Novbr: 1797.
38. Rector ppp

Academiae Rector Magnifice!

Auf die von Ew: Magnificenz mir d. d.den 22 November 1792 [1797] bekannt gemachte Vorstellung Illustris Cancellarii et Direct. unserer Akademie: bey E. König!. Etatsministerio um Adiunctos bey zweyen Senatsstellen, — von welchen auf die des Herrn Consistorialrath Reccard einerseits und auf die meinige andererseits unverkennbar hingewiesen wird, — anzuhalten, ermangle ich nicht folgende Gegenvorstellung einzureichen; mit der Bemerkung daß dieser Vorschlag einen dreyfachen Fehler enthalte, nämlich unrichtig in seiner Angabe, wiedersprechend in seinem Plane und beleidigend in seiner Zumuthung zu seyn.

Erstlich ist es ganz unrichtig: daß jemand, der, ausdrücklich oder stillschweigend, erklärt, er könne, Alters oder sonst körperlichen Unvermögens halber, den Sessionen des Senats, als Glied desselben nicht ferner beywohnen, dafür gehalten werden müsse, er habe seine Stelle als stimmendes Senatsglied aufgekündigt. Denn in der letzteren Funktion kann er sich immer thätig beweisen und jeder von den beyden hat es auch bisher gethan, wenn die vota durch Capsulazion gesammelt werden; von welcher Versahrungsart wohl zu wünschen wäre, daß sie, vornehmlich in wichtigen Fällen, mehr gebraucht würde: weil sie zu reifer Ueberlegung mehr Zeit giebt. Die auffallendeste Unrichtigkeit aber in der Vorstellungsart ist die: das gedachte zwey Glieder durch ihre mehr als ein Jahr hindurch beständig sortgewährte Abwesenheit nicht von der Academie, sondern von dem Sessionszimmer derselben sich für emeritos haben erklären wollen: welcher Ausdruck da, wo er gebräuchlich ist, — nämlich auf Reichsuniversitäten — denjenigen bedeutet, der, nachdem er gäntzlich von der Akademie Abschied genommen, jubilirt, d. i. in den Ruhestand gebracht und auf Pension gesetzt ist; ein Gebrauch der bey uns unerhört ist und auch wohl immer bleiben wird.

E. iig                                        Ad acta

Rector                                           M.

                                                 b. (Unterschrift)

Zweytens ist der vorgelegte Plan zur Ausfüllung jener zwey ledig gewordenen Stellen, oder, wie es hier heißt, zu Bewirkung der Integrität des Senats durch Adjunkten, welche — statt der jetzt von der Session fortwährend Abwesenden für sich selbst stimmend seyn sollen, ohne doch Glieder des Senats zu seyn — mit sich selbst im Wiederspruch: nämlich der beabsichtigten Integrität gerade zuwieder. Denn diese würden als Nichtglieder des Senats doch nur in ihrem eigenen Nahmen, also nach Privatabsichten votiren können; — welches man von einem Gliede desselben nicht präsumiren darf — mithin den vorgeblichen Defekt des Senats nicht ergäntzen: weil sie keinen integrirenden Theil desselben ausmachen.

Drittens ist die Zumuthung für beleidigend, nämlich das wohlbegründete Recht der Senatoren schmälernd, anzusehen. — Illustri Cancellario wird es noch erinnerlich seyn: wie in dem Streit über die Stellvertretung des D. Bohliusschen Rektorats, bey dessen Unvermögen es selbst zu führen, unter dem v. Zedlitz’en Obercuratorio durch ein Königl. rescript entschieden und zum Gesetz gemacht worden, oder dieses was es schon immer war nur in Erinnerung gebracht wurde, zu welchem Sie selbst damals mitwirkten, eben dadurch aber auch das Recht der Senatoren, auch in ihrer persönlichen Abwesenheit aus Unvermögen, zur is Amtsführung derselben, mitzuwirken stillschweigend anerkanten; welches Sie ihnen jetzt strittig machen.

Aus den angeführten Gründen protestiere ich nun wieder ohne ge-

dachten Entwurf und bin übrigens mit vollkommener und ….

Hochachtung

Eur. Magnifizeus

Königsberg                                                          ganz gehorsamer Diener

d. 3ten December                                                          I. Kant

1797

praes. den 5ten Febr. 1798.

Wir Friedrich Wilhelm von Gottes Gnaden König von Preußen pp Unsern gnädigen Gruß zuvor, Würdige und Hochgelahrte, liebe Getreue!

Wir haben mittelst CabinetsOrdre vom 25. Novbr. pr. wegen gehöriger Besetzung und pflichtmäßiger Verwaltung der Staats Bedienungen, wegen der regemäßigen, ununterbrochenen und rechtschafenen Thätigkeit, womit jeder Officiant vom Höchsten bis zum Niederigsten, sich die Erfüllung seiner Amtspflichten angelegen seyn muß, und wegen der Maasregeln, welche in Ansehung denen zu nehmen, die ihren Posten gehörig vor zu stehen unfähig sind, vestgesätzet,

daß die moralisch untauglichen Subjecte, zumalen, wenn sie Beweise von niedrigem Interesse gegeben, oder ihre Schuldigkeit aus Faulheit nicht gethan, von ihrem Vorgesetzten gehörigen Orts gewissenhaft angezeiget werden, davon gesetzliche Entlassung und Strafe verdientermaßen allemal unzertrennlich seyn sollen, dagegen der redliche, wackere Mann jederzeit geachtet werden wird.

Da nun die Pflicht der Aufsicht, welche schon die Gesetze allgemein vorschreiben, durch gegenwärtige Declaration neue Kraft und Stärke gewinnet, aber auch nothwendige Strenge ohnfehlbar nach sich ziehet; so haben Wir hiermit die dem Departement Unseres Staats Ministerii Untergeordneten, unter der zuversichtlichen Voraussetzung, daß selbige die Gerechtigkeit dieser Einschärfung selbst einsehen werden, vor Unordnung überhaupt, und dem damit verbundenen Schaden, ganz ernstlich verwarnen, und dagegen den Muth der redlichen fleißigen und guten Subjecte, durch Unsere, ihnen ausdrücklich allein zugesicherte gewisse Gnade, obenangezeigtermaßen in den Schranken der schuldigen Bescheidenheit gegen Jedermann erhöhen wollen.

Das ist Unser eigentlicher Wille. Königsberg den 26 Januar. 1798.

Groeben Finkenstein Dönhoff Ostau

R. I. Rector

An den academischen Senat [Läsion]

Sämtlichen Hrn. Professoribus zu dupl.

legi J.E. Schulz Reusch Reccard Schultz Elsner

legi Mangelsdorff I. Kant Holtzhauer

Illustri Cancellario ac Directori und Senatoribus amplissimis

communicire ich in der Anlage ein Schreiben von unseres

Curatoris Exellenz und erbitte mir eine gefällige Erklärung

von jedem, ob ich, bei der außerordentlichen Senatsversammlung Sammlung

nächsten Freitag den 28. dieses vormittags um 10 Uhr, mit Ihrer

Anwesenheit rechnen dürfe.

                                    Senatus amplissimi

Legi und werde mich zu der bestimmten                 ergebenster Diener

Zeit einfinden.                                                           Kraus

                                    J.E. Schulz                               d. 26.Sept. 1798.

                                                ead.                 legi Metzger.

                                                                       werde mich einfinden.

                                                Reusch.

            Ich bitte mich als Invaliden zu entschuldigen I.Kant

            Ich werde um die bestimmte Zeit zu der auß extra ordinaris

                        Senatsversammlung mich einfinden.             Elsner eod.

                                                                                               Schmid

                       wenn mich Nicht abhält, werde ich kommen.   Mangelsdorff

                        werde kommen   Holtzhauer

            des Herrn Professoris Kraus[3] ________________________

            gebeten, und _________  _______ ernennung

            ich nicht ganz ergebenst  anzuzeigen

            daß des Ihren Etats Ministerii

            und ____________ Excellenz es wünscht

            daß dem academisch Senat das

            am freytag d. 28.2. dieses und ____________

            _____ Quittung in __________        ___________

            Sessions Zimmer ___________     ______________

            __________ Ihre Excellenz die   ________________

            Professores näher ____________ zu _______________

            ____________   ___________   Bibliotheque zu ____________

            und _____________ ________________ und zu er-

            _____________ sich __________________   .  Ich bitte

            daher hierzu das erforderliche

            zu veranstalten und mir ____________

            solches _____________ Nachricht zu

            ertheilen. Da ich ________das _______

            _______________   Hochachtung   ________ ver

            harre  die Ehre habe

                        Ew. Hochwohlgeboren

                                    ganz ergebenster Diener[4]

                                               Ostau[5]

                                    den 26. Septbr. 1798

[3] Christian Jakob Kraus (* 27. Juli 1753 in Osterode (Ostpreußen); † 25. August 1807 in Königsberg i. Pr.) war ein deutscher Philosoph und Kameralwissenschaftler in der ausgehenden Aufklärungszeit.  

[4] Im Original steht: Diner

[5] „von Ostau“ war Staatsminister

praes. 1 Nov. 1801.

Rector Academiae Magnifice,

Senatores amplissimi.

Da, meines Wissens, kein Gesetz einem Professor, der zugleich Senator ist, verbietet, die letztere Stelle, mit Beybehaltung der ersteren, aufzugeben, vielmehr der allgemeine Grundsatz, nach welchem jederman Wohlthaten entsagen darf, hier Anwendung findet, indem die Senatorstelle für ein weitliches den älteren Professoren vorbehaltes Beneficium gilt; so glaube ich etwas ganz Erlaubtes zu thun, wenn ich, wie hiemit geschiehet, die von mir seit etwa 15 jahren bekleidete Senatorstelle niederlege.

Die Wiederbesetzung derselben erfolgt, nach den besondern Rechten der philosophischen Facultät, von selbst; an welche ich bereits darüber das Erforderliche habe gelangen lassen, so daß es derhalb keine weitere Bemühung von Seiten Ew. Magnificenz und E. ampl. Senatus bedarf. Auch fällt für den Rendanten alle Schwierigkeit wegen der Vertheilung der dies gehörigen Senator-Emolumente weg, indem ich erkläre, die sonst bey Einladungen durch Sterbesfälle übliche (mir übrigens nicht genau bekannte) Regel der Vertheilung keinesweges benutzen zu wollen, sondern, in Betracht des Unterschiedes, der zwischen einem Sterbefall und dem gegenwärtigen Fall einer freywilligen Abdankung Statt findet, gern damit zufrieden zu seyn, daß derjenige, welcher in die durch meinen Austritt erledigte Stelle rükt, alle und jede Senator-Emolumente des jetzt laufenden Rechnungsjahres allein erhalte: welche Erklärung ich, zum etwaigen Gebrauch ab Beleg für die künftige Rechnung, hier noch mit einem besondern Blatt in der besten Form, die ich weiß, beylege, und jeder weder Form, wie sie verlangt werden mag, auszufertigen bereit bin.

Uebrigens versteht es sich von selbst, daß diese Niederlegung der bisher von mir bekleideten Senatsstelle alle meine Verhältnisse als Professor und Facultätsmitglied nichts angeht, und daß, sowie ich alle mir in diesen Verhältnissen obliegenden Pflichten, auch selbst was den mit dem Decanat verknüpften Senatsbesuch betrift, immer erfüllen werde, mir auch natürlich alle damit zusammenhängenden Rechte verbleiben müssen.

Mit schuldiger Ergebenheit und Hochachtung, und mit Dank für die mir in meinen Verhältnissen als Senator erwiesenen Güte und Freundschaft, veharre ich

            Ew. Magnifizenz und E. ampl. Senatus

                                    gehorsamster Diener

                                     Christian Jacob Kraus

Johann Daniel Metzger

Rector.

Königsberg

d 2 Nov.

    1801

    1.                                                       praes. 14. Obr 1801
    2.  
    3.                                     Rector Academiae Magnifice
    4.                                                            a
    5.                                                Senatores Amplissimi.
    6.  
    7. Euer Magnifizenz[6] und Senatui [a] Amplissimo habe ich
    8. hiermit den Bedarf der verlangten Niederlegung mei-
    9. ner Senatorstelle ergebens eröfnen wollen, daß ich
    10. gegen die Besetzung derselben, bey ihr Fortdauer
    11. meiner Emolumente[7] für mich bis an mein Lebensen-
    12. de nichts einzuwenden habe. Ich habe die Ehre zu
    13. seyn                                        Eur.
    14. Magnifizenz
    15. und
    16. Senatur Amplissimi
    17. D
    18. Sind Hr H[of]pr[e]d[iger] Schultz u. Hr C[onsistorial-]Rath Hasse einzuladen
    19. die Zwey vacante Senatorstelle zu besetzen
    20.                                     Metzger
    21.                                     14 Obr 1801
    22.                                     (Unterschrift)
    23.  
    24. E.l. 257.
    25. Autor.
    26. Königsberg                             ganz ergebener
    27. 14. Novbr. Diener
    28. 1801                                       I. Kant
    29.  
    30.  
    31.  
    32. [6] lateinisch magnificentia = Erhabenheit – hier wahrscheinlich Titel für den Rektor oder die Rektorin der Hochschule
    33. [7] lateinisch – regelmäßig bezahltes Entgeld,
    1. Da vor Kurtzem Herr Prof. Kraus und hier
    2. nächst auch Herr Prof. Kant ihre Senator-
    3. stellen resignirt haben, so werde die
    4. Ordnung nach und der Verfaßung der
    5. philosophischen Fakultät zufolge
    6. Herr Hofprediger und Prof. Schultz
    7. und
    8. Herr Consistorialrath und Prof. Hasse
    9. eingeladen, als Senatores in den akademischen
    10. Senat einzurücken und sogleich im nächsten
    11. Consess den 18ten c. an den Verhand-
    12. lungen des Senats Theil zu nehmen.
    13. Königsberg den 14 Novembr. 1801.
    14. Metzger
    15. p. t. Rector.
    16.  
    17. Legi[8] J[ohannes] Schultz
    18. Legi und bitte nur gehorsamst, wegen eines
    19. angefangenen Collegiums in diesem halben
    20. Jahr erst (mit Ausnahme des nächsten Mittwochs Consessus)
    21. nach ½ 12 Uhr erscheinen zu dürfen.
    22.  
    23. J[ohann] G[ottfried] Hasse
    24.  
    25.  
    26.  
    27. [8] lateinisch – gelesen

    P.M.

    Da die Vorlesungen für das künftige Sommer-Semestre eingegeben werden, habe ich E. Senat. ampliss. an die Ew. Wahl und Ernennung des künftigen Rectoris zu erinnern nicht ermangeln wollen.

    Der Ordnung nach ist der Rector per Semestre aestivum ex Ordire Philosophor. zu ernennen und die Reihe trift seniorem venerabil. Facultet Philosoph. Herrn Prof. Kant.

    Königsberg d. 26ten Januar 1796

    Es ist beym Prof. Kant zu ersuchen, sich schriftlich zu erklären, wie er es mit dem ihm zugefallenen Rectorat gehalten wissen wolle

    Kraus, d. 17 Febr. 1796

    Decano Spectab. Facult. Philosoph.

    Herrn Prof Krauss

    pptm . d. 26,ten Febr. 1796

    Academiae Rector Magnifice

    Ew. Magnificenz im laufenden Semester mit großer Beschwerde verbundenen weislichen Geschäfftsführung des Rectorats gebührt mein größter und innigster Dank und eine Zumuthung der Vertretung meiner Stelle auch im folgenden würde, da Sie solche abgelehnt haben, Unbescheidenheit seÿn.

    Da nun das Rectorat im nächsten halben Jahre die philosophische Facultät und namentlich mich trifft, ich aber, durch die Schwäche meines Alters gedrungen, mich zu Führung desselben für unvermögend erklären muß, so ergeht meine ergebenste Bitte an Ew. Magnificenz: dem Acad. Senat. und durch demselben der philosophischen Facultät diese meine Vorstellung zusamt der Erklärung mitzutheilen, „daß die Verwaltung desselben nicht als Stellvertretung in meinem Namen, sondern in dem des Facultätsglieds, ihr von ihr dazu gewählt werden wird, angekündigt und geführt wird. – ich aber dabeÿ auf alle Emolumente diese Rectorats Verzicht thu“

    Mit der vollkommnesten und pflichtschuldigen Hochachtung bin ich jederzeit

    Ew. Magnisficenz und des Acad. Senats

    Gehorsamster Diener

    I. Kant

    Königsberg , d.26ten Februar 1796

    Herrn Prof Krauss

    D

    Es ist, da die Wahl mit Herrn Prof Reusch gefallen, diese Erklärung, welche einen in dieser Art einzigen Fall betrifft, nun desto beyfälliger aufzubewahren

    Krauss d. 2. Maj 1796

    Actum in ord: Consess. ampla[9] Sent.  Academia

    den 13ten Octobr. 1779[10]

    Praef B. M. D. Orlovius

    ________ ______ et Dir. D[11]. Jester

    et Excellenzen             D. Lilienthal

    D. Reccard

    D. Braun

    D. Bohlius[12]

    D. Metzger

    P[13]. Kant

    P. Christiani

    P. Werner

    D. Buck

    #

    Es ist ein Rescript der f. fu. Regierung eingegangen

    die Verbeßerung der Schulanstalten und immatricula

    der Stud. betreffend, welches gehörig publicirt worden

    nachdem vorhero Copia ibidem[14] der philosophischen Facultaet

    communiciret worden.

    #

    Ferner trugen R. A. M. vor, daß H. Inspector Domhin

    angezeiget, wie einige Schüler aus der Schule ge-

    gangen, und protestiret wieder die Immatriculatur

    derselben. Wobey Herr Prof: Kant zugleich an-

    zeiget daß sich einer namens Schreiner gemeldet,

    den er __tiret und ziemlich gut gefunden, wie er

    dann auch deßen  Specimen[15]  vorträgt, worauf Sena-

    tus schließet, daß   _______ nun ein Testimonium[16]

    ersuchet werden, im Fall er aber solches

    versaget, er jedennoch immatriculiret werden soll.

    [9] ampla: lat. aus Anlass;

    [10] Die Tagungen des Senats fanden an jedem Mittwoch statt.

    [11] „D“ steht evtl .für Dozent.

    [12] Johann Christoph Bohlius / Bohl / Bohle

    [13] „P“ steht evtl. für Privatdozent.

    [14] ibidem (lat): hier im Sinne von ebenda, ebenfalls

    [15] Specimen (lat.): Beweise, Probestücke

    [16] Testimonium (Philologie), in der Fachsprache der Philologie das Überlieferungszeugnis eines Textes, insbesondere dessen sekundäre Bezeugung durch ein Zitat;

    #

    Von der Gumbinnenschen[17] Krieges und Domainen Kammer

    ist ein Schreiben wegen der __________ _________ einge-

    gangen, welches zur weiteren Verfügung an

    H. Prof. Christiani addressiret worden.

    #

    Wegen Information der alumnorum[18] in der

    Latinitaet schließet Senatus, daß bloß die

    Morgen Stunden von des ________ gehalten, __________

    angewendet   dem H. Magister Wlochatius aber

    Accuratesse injungiret[19] werden soll.

    #

    An Dato sind die beyden studiosi Lorreck und Syr-

    stein, nachdem sie ihre Strafe ausgestanden,

    ex Custoda dimittiret[20] worden. A. V. L.

    (unleserliche Unterschrift)

    [17] Gumbinnen, heute Gussew im Oblast Kaliningrad;

    [18] alumnus (lat.): Zögling

    [19] injungiren (lat.): zur Pflicht machen

    [20] ex Custoda emmittiret (lat.): aus dem Gewahrsam entlassen

    Actum in ord: Confers. ampla[21] Senat:  Academia

    den 20ten Octobr. 1779

    Prof. R. M. D. Orlovius

    Magstr. somb et Dir. D[22]. Jester

    et Excell.                     D. Lilienthal

    D. Reccard

    D. Braun

    D. Bohlius[23]

    D. Metzger

    P[24]. Kant

    P. Christiani

    P. Werner

    P. Buck

    #

    R. A. M. zeigen an, daß die Antwort des H. Inspector

    Somsin , die Immatriculatia des stud. Schreiner

    betreffend , eingegangen, nach welcher er wider[25]

    die Immatriculation nichts einzuwenden habe, worauf

    Senatus schliesset, daß Schreiner immatriculieret

    werden soll.

    #

    Auf geschehenen Vortrag des Schreibens der Gumbin-

    nischen Krieges und Domainen Cammer die Um-

    schütt Gelder betreffend, schließet Senatus, daß die

    Schreiben der Cammer der _________ Direction   communi-

    ciret werden, und ihre Declaration erfordert werden

    soll in einer Art die __________ Direction die Umschüttgelder[26]

    berichtigen solle.

    #

    Wegen des auf die academischen  __________  repartirten[27]

    Holtzes schließet Senatus, daß  ___________ künftiger repar-

    tition das erforderliche an die Krieges und Domainen

    Cammer ________________ werden soll.

    [21] ampla: lat. aus Anlass;

    [22] „D“ steht evtl. für Dozent.

    [23] Johann Christoph Bohlius / Bohl / Bohle

    [24] „P“ steht evtl. für Privatdozent.

    [25] Im Original steht „wieder“.

    [26] Umschüttgelder waren eine Abgabenform gegenüber den Ämtern.

    [27] repartiert besagt, daß die vorgelegenen Aufträge nur in beschränktem Umfang ausgeführt werden konnten;

    #.

    Auf geschehenen Vortrag des Rescripts die academischen Vorlesungen und die Disputation des D. Heintz betreffend, schlüßet Senatus, daß dem D. Hientz Rursus concerneat aus dem Rescript kommuniciret, und nun zu seiner Pflicht angehalten werden soll.

    #

    Auf geschehenen Vortrag schlüßet Senatus, daß dem stud. Boetticher der Actus oratorius wegen das Stipendii Kospethiani erlaßen werden soll, nun hat Herr Prof. Christiani demselben das Stipendium auszuzahlen.

    #.

    Dem Herrn Capit: von Sekendorff an H. Grafen Henckel, so wie dem H. Capit. von d Groeben solle die Berichtigung der rückständigen Interessen invergiret werden, unter der Verwarnung daß im Nichtzahlungsfall ohne Anstand die Capitolia aufgekündiget werden sollen. A. Vd.

    Wattmann.

    1. Praes. … 19. … 1794
    2. Allerdurchlauchtigster  Großmächtigster König
    3. Allergnädigster König und HEer!
    4. Referent …
    5. Senat …
    6. nach und         Eurer Königl: Majestät überreichen wir aller-
    7.                         unterthänigst die uns abgeforderten Bemerkungen
    8.                         über den Entwurf neuer akademischen Gesezze.
    9. Was die allgemeinen Gesezze betrifft, so bemer—
    10. ken wir in Unterthänigkeit, daß
    11. ad. § 4 hinzu zufügen seyn möchte
    12. a, dem Cantonpflichtigen soll ohne …..ihr An-
    13. gimnuts und ……….. der Kriegs- und ……
    14.                          ……. Kammer immatriculirt werden. Zögert
    15.                          aber das Regiment ? mit Ertheilung des ……..
    16. so ……… der Dimissus zwar immatriculiert  werden,
    17. damit er Vorlesungen besuchen könne; die Matri-
    18.                         kul aber bleibt, bis zur Herbeyschaffung des Abschie-
    19.                          des und der ……….., in den ………. …………….
    20.                         Der ………… ist unfähig, beneficia zu genießen
    21. kann sich aber von Zeit zu Zeit zu einer zwei-
    22.                         ten Prüfung melden.
    23.                     ad § 6 Und jeder Student , dessen Studium zweifelhaft
    24.                          scheint, ist verpflichtet, dem Rector, sobald dieser es
    25.                          verlangt, zu beweisen, daß er wenigstens zwey
    26.                          Collegia bey öffentlichen ?Lehrern hören.
    27.                     ad § 10 /  bemerken wir, a, daß Custodia und Carcer
    28.                           hier ………. und letzteres ist ein niedriger Kel-
    29.                           ler ohne Tageslicht, in welchen der  Verbrecher
    30.                           täglich eine Stunde eingesperrt wird, und zwar
    31.                           gewöhnlich zu der Zeit, wenn, die Connictor
    32.                          an Tisch. Ob diese Carcer ……, als
    33.                                                                                                 nut-
    1. …………. für einen Jüngling, der ferner-
    2. hin Student bleiben will und bleiben soll, abzu-
    3. schätzen wäre ? darüber sind die Meinungen
    4. getheilt.
    5. b, würde vielleicht der Zusatz rathsam seyn, daß
    6. in keinem Falle zu den Eingesetzten in der custo-
    7. dia, ohne besondere Erlaubniß des Victors, …..
    8. zugelassen werden dürfe.
    9. ad § 12 . add. Gleiche Strafe erwartet diejenigen, welche
    10. bei öffentlichen Schul Prüfungen lärmen, pfeifen oder
    11. anderen Unfug treiben.
    12. ad § 14 . / Und wer andere verführt, solche Häuser zu besuchen, wird
    13. das erstmal mit vierzehntägiger Custodia, das zweitemal
    14. mit dem consilio abeundi oder auch nach eintretenden Um-
    15. stände mit der ……….. bestraft.
    16. ad § 18 . / add. Auch ist jeder Student strafbar ?, welcher sich nach
    17. zehn Uhr abends in Wirtshäusern antreffen läßt.
    18. ad § 33 . / Und jeder akademische Docent , welcher sich nicht
    19. höchstens vierzehn Tage nach geschlossenen Collegio zur
    20. Klage meldet, verliert sein Recht zur Klage.
    21. ad § 34 . / Schlagen wir unterthänig vor , Schneider können
    22. nur bis zu zehn Thaler borgen, und zwar so, daß sie
    23. diesen Credit allein auf Arbeitslohn und Zubehör, nicht
    24. aber auf das zu verarbeitende materiale ausdehnen
    25. dürfen. Schuster können nur bis 6 Thaler borgen.
    26. ad § 37 . /  Alle anderen Privat Schulden, sie mögen aus …….
    27. und Verlust , Verpfändung … … herrühren, sind nichtig.
    28. ad § 38 . /  wäre vielleicht namentlich „ Billiardgeld,
    29. Pferchmiethe, außer bey notwendigen …..“ an-
    30. zuführen.
    31. Euer Königl. Majestät schlagen wir  allerunterthä-
    32. nigst noch einige andere allgemeine Gesezze vor
    33.                                                                                                 1, J
    1. 1. Jeder Studierende muß wöchentlich wenigstens
    2. einmal, besonders am Sonntage, das schwarze Brot
    3. besuchen ? , um sich nicht mit diabekanntschaft mit den
    4. stüntlichen ? ….schlägen entschuldigen zu können.
    5. 2. Jeder Student ist verpflichtet, alle halbe Jahre
    6. bei seiner Facultaet di ? Collegia anzuzeigen,
    7. welche er gehört hat, und welche er im nächsten Se-
    8. mestri hören will. Wer sich weder der Theologie
    9. noch zur Rechtsgelehrtheit oder Azneywissenschaft
    10. bekennt, sondern die Wissenschaften überhaupt treibt,
    11. oder besonders Flamaniora Geschulte, Mathematik
    12. meldet sich bey der philosophischen Facultaet . 66 ?
    13. Für jede Unterlassung wird 2 rM Strafe bezahlt.
    14. 3. Zu Frey Stipendien und anderen Beneficia ist in
    15. der Regel kein Student berechtigt, der seit fünf
    16. Jahren immatriculirt ist. Nur allein anhaltende
    17. Krankheiten oder ein bewiesener Entschluß, sich
    18. der Gelehrsamkeit und der  Akademie ?? gänzlich
    19. zu widmen, könne eine Ausnahme ……
    20. lassen. Bisher ist es Gewohnheit gewesen, allein
    21. auf den fünfjährigen wirklichen Aufenthalt
    22. zur Stelle zu sehen, so daß auf z.B. ein acht-
    23. jähriger Student , der vier Jahre in Condition ge-
    24. ………, beneficia erhalten können.Der Ar-
    25. muth wegen stünden einige Meinungen für die
    26. Beibehaltung dieser Gewohnheit.
    27. 4. Alle Stipendiaten, welche dreißig Thaler und der
    28. über …mehrere Jahre genissen ?  sollen öffentlich
    29. ein Specimen ablegen. Wer dieses Specimen
    30. nicht bis zur Mitte der Genuß-Zeit abgelegt
    31. hat, verliehrt damit sogleich das Stipendium.
    32. Auf welche Art dieses Specimen am zweckmäßig-
    33. sten abgelegt werden können: darüber werden
    34.                                                                            Euer
    1. Euer Königl. Majestät wir unser Meinung im Anfan-
    2. ge allerunthertänigst vortragen.
    3. 5. Dispensationen in Stipendien und anderen ……….
    4. neSache sollen einzig und allein bey dem Königl.
    5. Hoflager ? nachgeschult werden.
    6. Im Anfange
    7. legen wir Euer Majestät allerunterthänigst vor
    8. 1, die ……. academicas, welche zu halten den Imma-
    9. tricolami stipulata mann versprechen muß.
    10. 2, Die zu den neuen  Provinzial Gesez buche ?? an ei-
    11. ne Königl. …………… Regierung  ?eing………
    12. Bemerkungen.
    13. 3,  führen wir noch folgende Lokal Einrichtungen
    14. an.
    15. a, ad  § 4. Juden müssen, bevor sie immatriculirt wer-
    16. den, ein Zeugniß ihrer Gemeinde beibringen, daß
    17. sie dieser nicht zur Last fallen werden.
    18. b, Es ist hier sehr gewöhnlich, daß arme Studenten kurz
    19. nach dem Anfange ihres academischen ………
    20. aufs Land des  Informatoren ? gehen, dann zurück-
    21. kommen einige Zeit Collegia hören, zum zwei-
    22. tenmal als Haus Lehrer weggehen, wieder zurück-
    23. kehren, und so mit mehrmaliger Unterbrechung
    24. ihre Studien fortsetzen. Wir stellen dem Aller-
    25. höchsten ……………. anheim, ob zum Besten solcher
    26. Studenten und derer, welche von ihnen unterrichtet
    27. werden sollen, dergleichen Entfernungen von der
    28. Universität vor …………. zweiten Jahren des
    29. Aufenthaltes auf derselben ? zu verbiethen ……..
    30. möchte ! oder ob solche Studenten nur bey jeder ……
    31. ……………. immatriculirt werden sollen ! oder ob es
    32. wegen der großen Demuth vielen Studierenden beim
    33. alten zu lassen sein möchte !
    34. c, …
    1. Auf der hiesigen Academie hat der Senat sich vor
    2. mehreren Strafen geeinigt, keine Mucic anzunehmen,
    3. oder zu gestalten. In besonderen Fällen , z.B. bey
    4. Landes Huldigungen erteilt das Königl. Staats-
    5. Ministerium die Erlaubniß.
    6. ad  § 18.  würde den Delegierten ? der Aufenthalt
    7. in den drey Städten Königsberg, auf den Königl.
    8. Freiheiten und in den Vorstädten zu untersagen
    9. seyn, weil jene sonst die Verführung anderen
    10. Studenten ungehindert fortsezzen können.
    11. e,  alle Stipendiaten sind durch Euer Königl. Ma-
    12. jestät Gesezze verpflichtet, staatlich ein Speci-
    13. men von ihren …………….. abzulegen. Es ist
    14. aber für eine alte Chance ?, daß Stipendiaten
    15. zu dieser Verpflichtung entziehen können, so-
    16. bald sie der letzten halbjährigen Portion ent-
    17. sagen, welche dem der Stipendien Kasse zu-
    18. geschlagen wird. Nun ist es zwar nicht zu …….
    19. ……, daß der eigentliche Zweck der Stipendien
    20. nicht die Anlegung eines Speciminis ist, und
    21. daß sich nicht immer von der Nichtleistung
    22. des Speciminis auf üble Verwendung des
    23. Stipendi schlichsten ??? ……; allein es ist doch aber
    24. auch gewiß, daß solange eine Chance fort-
    25. dauert, das Königl. Gesetz, welches den Stipen-
    26. diaten die Anlegung eines Speciminis als
    27. nothwendige Bedingung des Stipendaus-
    28. legt, als nicht gegeben angesehen werden muß.
    29. Die hier eingeführten Speciminia sind öf-
    30. fentliche ……….. im großen auditorio, und Dispu-
    31. tation. Gegen beide Arten  werden Einwendun-
    32. gen gemacht. Gegen die ………….führt man
    33. 1, an
    1. an, daß sie der Leichtigkeit wegen, mit welcher

    so ein Ding sich ausarbeiten und halten lassen für

    bloße Schulknaben Specimina angesehen werden

    müßten.

    1. daß der … ………………………. Arbeit her-

    sage. Die von der entgegen gesezten Meinung

    antworten ad § 1 daß die Bearbeitung eines Sa-

    zes zur …. an sich mehr Kenntnisse, vornemlich

    humanische erfordern, als das ………… Hin –

    und Herschieben eines Satzes; ad § 2 , daß

    beym disputieren gerade derselbe Fall, dasel-

    be Uebel eintrete; der ……………… bringe

    …………, aber wohl gar schon gedruckte  Arbeit auf

    das Catheder; spreche nicht selten nach abgelese-

    nen Complimenten, und nach dem proba mino-

    rem ! weiten kein Wort, und dem spontani-

    sche man es gewöhnlich auch an , daß sie ………

    Pflug führten. ?

    Ob der Stipendiat als Respondeni eine Disputa-

    tion auf das Catheder bringen soll ! oder ob es

    hinreichend sei, opponiert zu haben ! Das hängt

    bisher von  der Größe des Stippende ab. Wer

    40 rM und darüber genießt, soll als Respon-

    dens auftreten. Der im opponirea wirklich

    ein gar zu geringes  Specimen ….., …. wäre

    es vielleicht rathsam , allen Stipendiaten, wel-

    che nicht unter 30 rM genießen, zum re-

    spondeni anzuhalten, und um die gewöhnli-

    chen Kosten zu erleichtern, die Disputatio-

    nes de Schedula einzustufen. Die gu

    Absicht bey diesen Disputationen würde aber

    gänzlich

    1. gänzlich wegfallen, wenn es nicht immer, oder
    2. einige Professoren von derjenigen Facultaet,
    3. aus welcher disputirt wird, zur Pflicht gemacht
    4. würde, beym Disputiren gegenüber zu seyn.
    5. Sollen die stüntlichen …….übungen beybehalten
    6. werden, so müsste der Professor der ……
    7. samkeit besonders und …………… angewie-
    8. sen werden, keine fremde Arbeit auf das
    9. Katheder bringen zu lassen.
    10. Weil gegen das Disputima und Proxima
    11. gleich starke Einwendungen gemacht werden
    12. können, so legen wir Euer Königl.Majestät
    13. noch einen dritten Vorschlag vor, welcher
    14. dahin geht, die Stipendiaten einige Säze aus-
    15. arbeiten zu lassen, und sie dann darüber
    16. zu examinieren. Diese Examina würden nicht
    17. weniger als Humaniora  und Philosophica,
    18. als auf die sogenannten Oberen „Facultaets-
    19. Wissenschaften zu richten, und die Professoren
    20. .. facultate philosophica dazu zu zieh-
    21. hen seyn.
    22. Mit Devotion ersterben wir
    23. Euer Königl. Majestät
    24.  
    25.  
    26. Königsberg
    27. den      Julius   allerunterthänigste ….gehorsamste
    28. 1794         Rector und Senat der Akademie zu Königsberg.
    29.  
    30. Mangelsdorf      Reccard      J.E.Schulz        Holtzhauer   Schmalz   Metzger   Elsner
    31.  
    32. ……alo      I.Kant     Reusch     Kraus
    1. Praes: d. 15. Aug. 1794 
    2. Allerdurchlauchtigster Großmächtiger König
    3. Allergnädigster  König und Her !
    4.  
    5.  
    6.  
    7.  
    8. ad acta bis …               Auf Euer Königl. Majestät allergnä-
    9. braucht der Etat         digsten Befehl vom 28 ten des v. …
    10. …                                 7ten gingen wir allerunterthänigst
    11. …                                 an, daß wir unsere allerunterthänigste
    12. …                                 Vorschläge und Bemerkungen über den
    13. 18. Aug Entwurf eurer ? Academischen Gesetze
    14.                                     auf aller……….. Ober ? Schulcollegium
    15. … 4                              eingesandt haben.
    16.  
    17.                         Der ersterben tiefster Devotion
    18.  
    19.                         Er: Königl. Majestät
    20.  
    21.  
    22.  
    23.  
    24.  
    25. Königsberg
    26. den 11 ten August 1794
    27.  
    28.  
    29.  
    30.  
    31.                                                                        allerunterthänigste
    32. Rector und Senat der Universitaet zu Königsberg in Preußen
    33. Mangelsdorf     Reccard      J.E.Schulz       Holtzhauer     Metzger
    34.                         I.Kant    Reusch    Kraus
    1. … d. 4 Montag 1794
    2. Allerdurchlauchtigster Großmächtigster König
    3. Allmächtigster König und Herr!
    4.  
    5. ad acta bis … ……… des Stipenden Collegia
    6. 10 Novbr ??
    7. 1794
    8.  
    9.  
    10.  
    11. Euer Königl.Majestät haben unterm 13 ten October ,
    12. praesent: 28 ten Octobr. befohlen, über
    13. einige von uns höchsten …….. eingereichte, die
    14. unum ? academischen Gesetze betreffende Vorschlä-
    15. ge näher zu berichten. Dem zu Folge bemer-
    16. ken wir
    17. ad 1. daß der erste Zusatz § 4 . nicht in besonderen
    18. Verordnungen, wohl aber in unumgänglicher
    19. Nothwendigkeit gegründet ist. Wer Collegia
    20. besuchen will, muß immatriculirt seyn. Soll
    21. der, mit dem Zeugnisse der reife ? dimittirte,
    22. ….. Mensch ? die Einladung des Regiments
    23. Bescheides abwarten, welche zuweilen wohl
    24. ein halbes Jahr, und gewöhnlich lange nach
    25. dem Anfang der Vorlesungen verzögert wird.
    26. So ist er wegen Mangel an bestimmter Beschäf-
    27. tigung augenscheinlich dem Müßiggange, und
    28. damit der Verderbniß preiß gegeben. Auch
    29. hat er dann während einer Zwischenzeit kein
    30. Forum. Uebrigens gehört dieser Zusatz darum
    31. in academische, für die studierende Jugend be-
    32. stimmte Gesetze , weil Euer Königl. Majestät
    33. ber Schulcollegium für zweckmäßig gefunden
    34. hat,
    1. hat, diesen Gegenstand in denselben namentlich
    2. aufzurufen.
    3. ad 2. Die Carcer Strafe ist bisher gebraucht worden,
    4. entweder die Eustodien …….. zu schärfen, oder,
    5. da sie täglich nur ein, zwei, Stunden dauert, …..
    6. jener bey Studenten, welche in ihr Stadt Unter-
    7. richt haben. Für die Beybehaltung derselben
    8. läßt sich sagen, daß sie bey solchen Verbrechen
    9. zweckmäßig seyn möchte, welche durch gewöhnli-
    10. che Eustodien Strafe zu gelind, durch das consi-
    11. lium abendi zu strenge bestraft seyn würden.
    12. Gegen dieselbe aber, daß auch nur in stunden-
    13. langes Einsperren in einen Keller der Gesund-
    14. heit schädlich werden kann; daß sie ein, noch
    15. nicht gänzlich verdorbenes ………… zu ……..
    16. zu beleidigen, und überhaupt den Vorschriften
    17. der Civilisirung nicht weiter angemessen scheint.
    18. ad  3. Die Strafe von 2 rM wenn ein Student unter-
    19. läßt, die Collegia, welche er hören will, bey sei-
    20. ner  Facultaet anzuzeigen, gründet sich auf
    21. keine besondere Verordnung .
    22. Euer Königl. Majestät Ober Schul Collegium verlangte
    23. von dem academischen Senat nicht bloß eine Anzeige
    24. dessen, was dieser üblich gewesen, sondern überhaupt
    25. Vorschläge, welche derselbe gut und nützlich finden
    26. würde.
    27. ad  5. ein Hauptzweck der Delegation ist, dem Verführer
    28. es unmöglich zu machen seine Verführung fortzu-
    29. setzen. Dieser könnte nicht erreicht werden, wenn
    30.  
    31. es
    1. vormals den Delegirten erlaubt bleibe, in den
    2. 3 Städten und Vorstädten sich aufzuhalten. Daher
    3. auch in den Constitut : Academ: Regiomont: …?
    4. anno 1546 und 1554  verordnet ist, daß der …..
    5. ……. Stadt und Vorstädte meiden, und von je-
    6. der Delegation ?? den Bürgermeister Nachricht ge-
    7. geben werden soll. Nur als dann findet eine
    8. Ausnahme statt, wenn der Delegirte  ?? einen an-
    9. dern Stand erreicht und damit ein anders
    10. Forum gewinnt.
    11. In Devotion ersterben wir
    12.  
    13. Euer Königl. Majestät
    14.  
    15.  
    16.  
    17.  
    18.  
    19.  
    20.  
    21.  
    22.  
    23. Königsberg
    24. den 3 ten November
    25. 1794                                                                allerunterthänigste  …gehorsamste
    26. Rector und Senat der Königsbergischen Universität.
    27. Mangelsdorf          J.E.Schulz       Holtzhauer          Metzger
    28. .. Prorector
    29.  
    30. I.Kant            Kraus            Reusch
    1. Allerdurchlauchtigster Großmüthigster König
    2. Allergnädigster König und Herr
    3.                                     acta bey ……
    4.             Ist   …..             ad        …. Königl. Majestät haben uns allerg=
    5.             acta zu unserer                       gnädigst befohlen, … den, was wegen der Prü=
    6.             …..                               fung der die Universität beziehenden Jüngling
    7.                         …..                   …. von uns nach Hofe einberichtet wird, auch
    8.                                     ….        von der darauf von daselbst erfolgten Resolution
    9.                                                Nachricht zu geben …. Zur allergehorsamsten Be=
    10.                                                folgung dessen überreichen wir anliegend sowohl
    11.                                                unsere dieserhalb nach Hofe abgegangenen Bericht,
    12.                                                als auch die von daher erfolgte Resolution, und
    13.                                                ersterben in tiefster Submission
    14.                                                            …. Königl: Majestät
    15.             Königsberg                  allerunterthänigst treugehorsamst
    16.             16 Maerz 1789
    17.                         Rector und Senatus der Königsbergischen Universität
    18. J.E. Schulz D. Reccard          Holtzhauer      Metzger          ….
    19.                       Acad. p. t. Rector                                                                   F. M. h. t. Dec.
    20.                      Kraus                           I. Kant                         Reusch
    21.                        Jac. Phil. Dec.
      1. Allerdurchlauchtigster, Großmächtigster König,
      2. Allergnädigster König und Herr.
      3.  
      4.             acta bey … ad 1784
      5.             … Cabinetsordres, … der Canto
      6.             …  immatriculirt werden …
      7.             treffen.
      8.  
      9.                         Auf unsre allerunterthänigste Anfrage
      10.                                     wegen Prüfung der Studenten ist uns in …
      11. Nach d…                                  eben unter dem heutigen Dato allerunter=
      12. des academischen      thänigst überreichten Rescript von Hofe aus die
      13. Senats ist das              Resolution erteilt worden:
      14. erforderlich …             … es in Ansehung der Lantonisten lediglich
      15. …                                 bei der bisherigen Einrichtung verbleiben, daß
      16.                                     nemlich keiner derselben imatriculirt wer=
      17. …                                 den …, der nicht vorher rei? zur Univer=
      18. … befind-                    sität befunden worde, und einen dar …
      19.                                     … Abscheid, oder Erlaubniß-Schein
      20. lichen …                      des Regiments worunter er gehört, vorzei=
      21. und auch …                 gen kann. Wenn also gleicheinjeder, aber
      22.                                     nicht als Lantonist zu irgend einem Unse=
      23. … Schulexamina         rer Regimenter in Preussen gehört, imatricu=
      24. tion Commissione       lirt werden kann, und muß, wenn er gleich
      25. Zu …, und                    nur das Zeugniß der Unreife produciret;
      26. dem academischen    so muß doch jeder Preussische-Lantonist der
      27. Senat … Nach-            nicht ein Zeugniß der Reife aufreichen kann
      28. richt zu geben             oder, …tern oder er vorher noch nicht examinirt.
      29.             …
      30.             … 23ten …
      31.                         1789.
      1.                         … solches wenigstens bey ihm Univer=
      2.                         sitäts-Examen zu erhalten für qulificiret
      3.                         … werden; so wie es …
      4. frei …, von denen die ein Zeugniß der Rei=
      5. fe mitbringen, diesen und jenen, der …
      6. mitgebrachten Zeugnisses der Reife nicht …
      7. … sollte, nochmals zu examiniren.
      8. Da es nun von der Academie wohl nicht füglich ver=
      9. langt werden kann, daß sie, wie sie bisher die Zeug=
      10. nisse der Tauglichkeit zum Studieren an die …
      11. der Preuß: Regimenter erteilt hat, dergleichen
      12. Zeugnisse auch solchen jungen Leuten erteilen sollten
      13. die nicht bei der … zu … tentirt
      14. sind, … sie nicht …, diejenigen zu
      15. tentiren, die mit Zeugnissen der Reife, oder Unreife,
      16. zur Academie von der Examinationscomission der
      17. Schule, die sie bis dahin frequentirt haben, …
      18. … zur Inhoription bei der Universität …
      19. so bitten wir Eur: Königl: Majestät es bei der
      20. hiesigen … Regiments Chefs so wohl, als bei den
      21. Schulexamniationscomissionen allergnädigst zu ver=
      22. fügen, daß letztere diese …timonia der Tauglich=
      23. keit zum Studieren der Cantonisten an die Regimen
      24. ter erteilen und erstere auf die ?timonia der letz=
      25. teren den studieren wollenden Cantonisten die Abschie=
      26. de oder Dimissionsscheine erteilen mögen, …
      27. ren Vorzeigung sie erst bei der Academie infori-
      28.                                                                        birt
      1.                                     …. werden können, so wie wir unserer Seits ihn uns
      2.                                     zu …. angewiesenen Cantonisten dergleichen Zeug=
      3.                                     nisse der Wege zum Studieren an die Regimenter er=
      4.                                     teilen werden.
      5.                                     Dieser allerunterthänigsten Bitte fügen wir zu=
      6.                                     gleich noch eine andere hinzu, ob nemlich …. Königl:
      7.                                     Majestät nicht auch geruhen wollen, die Schulexamina-
      8.                                     tionscomissionen dahin anzuweisen, daß sie die …. –
      9.                                     …. der Weise oder ….reife nicht weiterhin, wie
      10.                                     es sonst leider geschehen, …. …. der=
      11.                                     gleichen wir schon erhalten haben, daß der N. N. aliqua-
      12.                                     les progressus in Scienties …. , daß er non pror-
      13.                                     hus indignus …. , …. die ….demie zu kommen; son=
      14.                                     dern daß sie sich dabei genau nach der formelle
      15.                                     Vorschrift und deren Worten richten, und also
      16.                                     stimonia der Reife oder ….reife zur Academi
      17.                                     erteilen mögen, indem nur diese beide Arten
      18.                                     vorgeschrieben sind, und wir uns nicht berechtigt
      19.                                     finden können, noch eine dritte oder vierte
      20.                                     …. hinzuzusetzen.
      21.                                     wir ersterben in tiefster Submission
      22.                                     ….Königl. Majestät
      23.             Königsberg d 16 ……               allerunterthänigst treugehorsamsten
      24.             1789    Rector und Senat der Königsbergischen Universität
      25. J.E. Schulz D. Reccard          Holtzhauer      Metzger          ………
      26.             Acad . p. f Rector
      27.             Kraus                           I. Kant                         Reusch
      28.             Jav. Phil. De….
        1.             Allerdurchlauchtigster Großmächtigster König
        2.             Allergnädigster König und Herr!
        3.             Eur. König … Majestät überreichen wir in der An-
        4. Lage allerunterthänigst eine Abschrift des …
        5. sorigt … E. könig… Oberschule Collegii …. …. Berlin
        6. den 23. Octbr: a. …: die Examina der Noritin …
        7. betreffend und ersterben in tiefster De?
        8. derotion
        9.                                     Eur: König? Majestät
        10. Ist uns gut …schrift ad acta
        11. …                                             Ostau
        12.                                                …
        13.                                                            1798
        14.                         Königsberg
        15.                         den 14. Novbr.                                               allerunterthänigste
        16. Recktor, Canzler, Direcktor und Senat der hiesigen Universität
        17. J.E. Schulz Holz… Schmalz                      Metzger          …
        18.                         Reusch            I.Kant