Kant an der Universität
Kant als Amtsträger
Kant als Amtsträger
Werner Stark
Gerade Kants Amtstätigkeiten als Senator, Dekan und Rektor blieben lange Zeit wenig erforscht, galt doch die Überlieferung der Königsberger Universität und ihres Kuratoriums, dass für Aufsicht und Bratung zuständig war, als verschollen. Dies änderte sich mit der Wiederentdeckung eines Großteils der Akten im Olsztyner Staatsarchiv, mit Hilfe derer die Ausübung verschiedener Ämter durch Kant auch zeitlich verifiziert werden konnte. Dazu zunächst die folgende kleine Übersicht[1]:
Privatdozent: 1755-1770
Subbibliothekar: 1766-1772
Ordentlicher Professor für Logik und Metaphysik: 1770-1804
Dekan: SoSe 1776, WS 1779/80, WS 1782/83, WS 1785/86, WS 1787/88, SS 1791, WS 1794/95
Rektor: SoSe 1786, SS 1788
Senatsmitglied: 1780-1801.
Als Dekan der Philosophischen Fakultät fungierte Kant demnach in den sieben Semestern. Zu seinen Aufgaben gehören einerseits innere Angelegenheiten, wie die Prüfung aufzunehmender Studenten, die Regulierung finanzieller Belange und die nur gelegentlich ausgeübte Zensur der vor Ort zu druckenden Schriften. Deutlich mehr Aufwand erfordert die Vertretung von Ansprüchen und Rechten universitärer Bürger nach außen, z. B. gegenüber Versuchen des Preußischen Militärs, angehende Studenten, die als solche keinen Militärdienst zu leisten hatten, dennoch – der damalige Sprechweise gemäß – zu „enroullieren“, d. h. die Aufnahme in einen bestimmten Truppenteil rechtsverbindlich vorzunehmen und die Person zu rekrutieren.
In die Periode seiner ersten Amtszeit als Rektor fällt der Tod von König Friedrich II. (17. August 1786) und damit die anschließend (17. bis 22. September) in Königsberg erfolgte Krönung seines Neffen Friedrich Wilhelm II. zum neuen preußischen König. Kant und der Senat übernehmen zahlreiche, teils sehr zeitaufwendige Aufgaben im Zusammenhang mit den damit verbundenen Huldigungs-Feierlichkeiten.
Eine zweite Amtszeit 1788 – ebenfalls im Sommer – verläuft deutlich ruhiger. Als Rektor hat Immanuel Kant während beider Semester sämtliche neu ankommende Studenten in die Universitätsmatrikel eigenhändig eingetragen. 1786 waren es zwischen dem 27. April und dem 30. September 71 Neuankömmlinge. Zwei Jahre später zwischen dem 5. April und dem 4. Oktober wurden sogar 80 Novizen gezählt. Der entsprechende zweite Band des originalen Matrikelbuchs für die Jahre 1657 bis 1829 kann heute in der 1945 neu begründeten Universitätsbibliothek in Toruń/Thorn eingesehen werden.
In Folge des Thronwechsels im Sommer 1786 werden im Preußischen Staat verschiedene Reformen unternommen, die sämtliche vier Landes-Universitäten betreffen: außer Königsberg sind dies Duisburg, Frankfurt/Oder und Halle/Saale. Nicht alle dieser Änderungen geschehen auf Veranlassung des (anstelle des langjährigen Ministers Karl A. von Zedlitz) am 3. Juli 1788 neu installierten „Staats- und Justizministers und Chef des geistlichen Departements“ Johann Christoph [von] Woellner (1732-1800). Zweifellos beendete jedoch der Thronwechsel die unter Friedrich II. über Jahrzehnte hin (1740-1786) kultivierte Aufklärung und Toleranz im Königreich Preußen.
Mithin war also auch Immanuel Kant als Professor und Amtsträger von diesen Reformen betroffen, musste also dazu Stellung nehmen, was an einigen Beispielen erklärt werden soll.
Besonders dringend war die Schul- und Universitätsreform. Schon im Februar 1787 war in Berlin eine neue zentrale Kommission eingerichtet worden: das „Ober-Schulkollegium“ (OSK). Es sollte unter anderem eine zuvor weitgehende lokale Autonomie des gesamten Unterrichtswesens in Preußen beseitigen. Verbunden ist damit auch die Einführung eines sogenannten ›Abiturientenexamens‹ (1788) im preußischen Gesamtstaat.
Minister Woellner, der auch Pastor war, erließ zwei auf vielfache Weise miteinander verflochtene Direktiven: das „Religionsedict“ (9. Juli 1788) und das „Censuredict“ vom 19. Dezember desselben Jahres. Gegen dies letztere setze sich die Universität Königsberg erfolgreich zur Wehr. Mit Schreiben vom 13. Mai 1789 musste Woellner zugestehen: „Da in Koenigsberg der besondere Fall eintritt, dass daselbst die Landes-Collegia und eine Universitaet etablirt sind; letztere aber das Censur-Geschäfte bisher wahrgenommen hat, auch kein Grund, ihr solches zu entziehen, vorhanden ist; So kann ihr solches Geschäfte auch ferner belaßen werden; Und habt Ihr also solches den übrigen dortigen Collegiis, welchen sonst die Censur nach denen Grundsätzen obgedachten Edicts obliegen würde, bekannt zu machen. […].“
Eine persönliche Folge des „Religionsedicts“ hat Kant Jahre später in seinem „Streit der Fakultäten“ (1798) öffentlich gemacht. Dies war, wie er selbst angibt, möglich nach einem erneuten Thronwechsel: Dem am 16. November 1797 in Potsdam verstorbenen Friedrich Wilhelm II. folgte mit seiner Krönung Anfang Juni 1798 in Königsberg Friedrich Wilhelm III. (1770-1840) nach. In seiner Vorrede zum „Streit der Fakultäten“ (1798) hat Kant einen an ihn persönlich gerichteten „Spezialbefehl“ (vom 1. Okt. 1794) des Ministers Woellner abdrucken lassen, der faktisch ein Publikationsverbot für Schriften enthält, die angeblich „zu Entstellung und Herabwürdigung mancher Haupt- und Grundlehren der Heiligen Schrift und des Christentums mißbraucht“ werden. Ausdrücklich als negatives Beispiel angeführt ist Kants „Religion innerhalb der Grenzen der bloßen Vernunft“, die erstmals 1793 und mit einem neuen Vorwort, datiert auf den 26. Januar 1794, in zweiter Auflage erschienen war.
Wenig bekannt ist der Beitrag, den die Universität Königsberg – im Wesentlichen durch Kant selbst – zu den von der OSK ausgehenden Verbesserungsversuchen im Hinblick auf die Vorbildung der angehenden Studenten während seines Dekanats im Winter 1787/88 geleistet hat. Die Königsberger Bemühungen kulminierten in einem sechsseitigen Gutachten mit konkreten Vorschlägen unter Rückgriff auf Königsberger Erfahrungen (Januar 1788).
Kant war also keineswegs der weltfremde, an einem abgelegenen Ort lebende Philosoph, sondern hat sich im Rahmen seiner Amtstätigkeiten intensiv an den politischen und gesellschaftlich-administrativen Diskussionen seiner Zeit beteiligt. So kann auch die erstmals im Jahr 1795 publizierte Schrift „Zum ewigen Frieden“ als Reaktion auf die Ereignisse der Französischen Revolution, insbesondere die Erklärung der Menschen- und Bürgerrechte in der französischen Nationalversammlung vom 26. August 1789 gelesen werden.
Kant verzichtet erst 1796 „durch die Schwächen meines Alters gedrungen“ auf die im selben Jahr anstehende erneute Übernahme des Rektorats – im Alter von 72 Jahren!
[1] WS = Wintersemester | SoSe = Sommersemester | Subbibliothekar = Zweiter Bibliothekar. |
- Senatoribus amplissimis
- habe ich hiermit ergebenst vorschlagen wollen -,
- da nach dem Revisions-Bescheide und älteren Verfügun-
- gen, auch durch die Menge der Geschäfte es nöthig wird,
- und ist, jeden Mittwochen um 10 Uhr Senats-Con-
- seß zu halten – ob es nicht besser seyn würde den
- Ministerialen, die ohnehin so viel zu gehen haben, die Be-
- schwerde des Ansagens ersparen und uns dann
- ohne weitere Bestellung jeden Mittwochen um
- 10 Uhr zu versammeln._Dagegen verstände sich, daß
- wenn gar keine Vorträge einmal seyn sollten, dann
- abgesagt würde, so wie es besonders anzusagen wäre,
- wenn die Menge der Geschäfte eine frühere Versammlung
- nothwendig machten.
- Mit vollkommenster Hochachtung habe ich die Ehre zu
- beharren
- E. Amplissimi Senatus
- Gehorsamster Diener
- Schmalz. p. t.2 Rector.
- den 24ten April 1795.
- Ich trete dem Vorschlage unter
- den angefügten Bedingungen gern bey. Kraus
- ————————– Metzger
- ————————– I. Kant
- ————————— Elsner
- Wenn blos juristische Sachen vorzutragen wären, könnten die
- non JCti auch ganz wegbleiben; oder dürften erst um XI Uhr kommen,
- wenn der der Vortrag der juristischen Sachen von den anderen ge-
- trennt würde u. früher geschähe.
- Schulz
- Ich habe diesen Vorschlag schon langstens selbst gemacht.
- Reusch
- Wenn die Sessiones ununterbrochen gehalten
- werden, so möchte die Zeit um 11 Uhr dazu zurei-
- chend seyn. Se. Magnificenz ersuche ich daher,
- die Sessionszeit einmahl für allemahl um
- 11 Uhr anzusezzen, und nur bey Gelegenheit
- zu haltender examinum davon abzuweichen.
- Holtzhauer
- Auch ich stimme für regelmäßigen
- Consess[2] um 10 Uhr, weil sonst die Session entweder
- zu lange dauert, oder Verschiebung eintritt.
- Mangelsdorff
[2] consessus: Versammlung, Sitzung
1. Da so wohl durch ältere Verordnung, als auch jüngst durch den
2. Revisions Abschied festgesetzt worden ist, daß jeden Mittwochen
3. Sessionen des academischen Senats gehalten werden, und die
4. Senatores daran ohne vorhergegangene schriftliche Bitte um
5. Urlaub des Rectors nicht wegbleiben sollen: so ist nothwen-
6. dig dieß wieder von neuem in Erinnerung zu bringen.
7. Herr Consistorial Rath D. Reccard und Herr Professor Kant
8. sind theils Ihres Alters theils ihrer Gesundheits Umstände halber
9. natürlicher Weise entschuldigt. Aber bey den übrigen Membris
10. Senatus können eben so natürlich nicht einmal anderwei-
11.te Berufs Geschäfte zur Entschuldigung gereichen, wenn sie,
12. wie es zum Theil in der Regel zu seyn angefangen hat,
13. sich den Pflichten die ihnen als Senatoren obliegen, eigen-
14. müthig entziehen.
15. Dies habe ich sämmtlichen Herren Senatoren hiedurch be-
16. kannt machen wollen, damit es mir nicht zum Vorwurfe ge-
17. reiche, wenn ich, um nicht selbst der Verantwortlichkeit bey
18. den Präsentien Tabellen, welche höhern Orts eingesandt wer-
19. den sollen, mich auszusetzen genöthigt seyn sollte, deren
20. selbst Anzeige zu thun.
21. Uebrigens versteht sich, daß hierin für den bey weitem
22. grössern Theil der Herren Senatoren, als welche theils vielmehr
23. selbst heute auf dies Circulaire gedrungen haben, bey Ih-
24. rer so rühmlichen Thätigkeit in den Angelegenheiten des
25. Senats und der Academie überhaupt, kein Vorwurf liegen
26. kann.
27. Königsberg den 22sten Julii 1795.
28. Schmalz. D.
29. p.t. Rector Academiae.
30. Circulare
31. an sämmtliche Herren Senatores.
32. Legi Mangelsdorff
33. ⸺ Holtzhauer
34. ⸺ Elsner.
35. Legi Kraus
36. ⸺ J. E. Schulz
37. Legi Metzger und halte dafür; wer
38. nie in den Senat kommen kann, sollte
39. seine Stelle resigniren.
40. Reusch. Doch wäre es denen beyden altern[sic!] Senatoren
Reccard
41. und Kant wenigstens anzuzeigen, daß der Senat ohne vorhergan-
42. giges Invitieren der Ministerial. ieden Mitwoch zusammen kommt
43. da mir von ersterm privatim bekannt ist, daß
44. die Capsulation deshalb nicht an ihn gekommen und er
45. bey seinen etwas beßern Gesundheits Umstanden[sic!] ein paar
46. mal hat kommen wollen, aber geglaubt der Senat käme
47. nicht zusammen.
1. An
2. den Herrn Consistorial Rath
3. Doctor und Professor
4. Reccard
5. HochEhrwürden.
6. Mundirt den 22. Novbr. 97.
7. Dem Herrn Consistorial Rath, Doctor
8. und Professor Reccard communiciren
9. Wir abschriftlich einen Extrakt des
10. Vorstellens des He Unsers Cancellarii
11.und Directoris, Herrn Doctor und Professor
12. Holtzhauer, mit v. 19ten d. M. wegen
13. Adjunctur zu Ihrer bei den Senats-
14. Sessionen seither unbesezt gebliebenen
15. Stelle, mit dem Andenken, Sich
16. darüber und besonders, welchen
17. Adjunctum Sie auf den Fall, wenn
18. Sie, nicht länger den SenatsSessionen
19. beizuwohnen, Sich erklären sollten,
20. Sie in Vorschlag bringen, zu erklären;
21. wobei Wir übrigens versichern,
22. daß wir blos die Integritaet des
23. Senats selbst hiebei zum Augenmerk
24. haben und darauf sehen werden,
25. daß Ihnen bei einer etwaigen
26. Adjunctur an den einmal fest-
27. gesezten Emolumenten nichts ent-
28. gehen soll. Kgsbg. d 22ten Novbr:
29. 1797. Rector ppp
30. An
31. den Herrn Professor Kant
32. Wohlgebornen
33. Mundirt den 22. Novbr: 97
34. abg: d 23 ejusdem pP.
35. Dem Herrn Professor Kant ppp
36. (in simili wie oben)
37. Kgsbg. d 22ten Novbr: 1797.
38. Rector ppp
Academiae Rector Magnifice!
Auf die von Ew: Magnificenz mir d. d.den 22 November 1792 [1797] bekannt gemachte Vorstellung Illustris Cancellarii et Direct. unserer Akademie: bey E. König!. Etatsministerio um Adiunctos bey zweyen Senatsstellen, — von welchen auf die des Herrn Consistorialrath Reccard einerseits und auf die meinige andererseits unverkennbar hingewiesen wird, — anzuhalten, ermangle ich nicht folgende Gegenvorstellung einzureichen; mit der Bemerkung daß dieser Vorschlag einen dreyfachen Fehler enthalte, nämlich unrichtig in seiner Angabe, wiedersprechend in seinem Plane und beleidigend in seiner Zumuthung zu seyn.
Erstlich ist es ganz unrichtig: daß jemand, der, ausdrücklich oder stillschweigend, erklärt, er könne, Alters oder sonst körperlichen Unvermögens halber, den Sessionen des Senats, als Glied desselben nicht ferner beywohnen, dafür gehalten werden müsse, er habe seine Stelle als stimmendes Senatsglied aufgekündigt. Denn in der letzteren Funktion kann er sich immer thätig beweisen und jeder von den beyden hat es auch bisher gethan, wenn die vota durch Capsulazion gesammelt werden; von welcher Versahrungsart wohl zu wünschen wäre, daß sie, vornehmlich in wichtigen Fällen, mehr gebraucht würde: weil sie zu reifer Ueberlegung mehr Zeit giebt. Die auffallendeste Unrichtigkeit aber in der Vorstellungsart ist die: das gedachte zwey Glieder durch ihre mehr als ein Jahr hindurch beständig sortgewährte Abwesenheit nicht von der Academie, sondern von dem Sessionszimmer derselben sich für emeritos haben erklären wollen: welcher Ausdruck da, wo er gebräuchlich ist, — nämlich auf Reichsuniversitäten — denjenigen bedeutet, der, nachdem er gäntzlich von der Akademie Abschied genommen, jubilirt, d. i. in den Ruhestand gebracht und auf Pension gesetzt ist; ein Gebrauch der bey uns unerhört ist und auch wohl immer bleiben wird.
E. iig Ad acta
Rector M.
b. (Unterschrift)
Zweytens ist der vorgelegte Plan zur Ausfüllung jener zwey ledig gewordenen Stellen, oder, wie es hier heißt, zu Bewirkung der Integrität des Senats durch Adjunkten, welche — statt der jetzt von der Session fortwährend Abwesenden für sich selbst stimmend seyn sollen, ohne doch Glieder des Senats zu seyn — mit sich selbst im Wiederspruch: nämlich der beabsichtigten Integrität gerade zuwieder. Denn diese würden als Nichtglieder des Senats doch nur in ihrem eigenen Nahmen, also nach Privatabsichten votiren können; — welches man von einem Gliede desselben nicht präsumiren darf — mithin den vorgeblichen Defekt des Senats nicht ergäntzen: weil sie keinen integrirenden Theil desselben ausmachen.
Drittens ist die Zumuthung für beleidigend, nämlich das wohlbegründete Recht der Senatoren schmälernd, anzusehen. — Illustri Cancellario wird es noch erinnerlich seyn: wie in dem Streit über die Stellvertretung des D. Bohliusschen Rektorats, bey dessen Unvermögen es selbst zu führen, unter dem v. Zedlitz’en Obercuratorio durch ein Königl. rescript entschieden und zum Gesetz gemacht worden, oder dieses was es schon immer war nur in Erinnerung gebracht wurde, zu welchem Sie selbst damals mitwirkten, eben dadurch aber auch das Recht der Senatoren, auch in ihrer persönlichen Abwesenheit aus Unvermögen, zur is Amtsführung derselben, mitzuwirken stillschweigend anerkanten; welches Sie ihnen jetzt strittig machen.
Aus den angeführten Gründen protestiere ich nun wieder ohne ge-
dachten Entwurf und bin übrigens mit vollkommener und ….
Hochachtung
Eur. Magnifizeus
Königsberg ganz gehorsamer Diener
d. 3ten December I. Kant
1797
praes. den 5ten Febr. 1798.
Wir Friedrich Wilhelm von Gottes Gnaden König von Preußen pp Unsern gnädigen Gruß zuvor, Würdige und Hochgelahrte, liebe Getreue!
Wir haben mittelst CabinetsOrdre vom 25. Novbr. pr. wegen gehöriger Besetzung und pflichtmäßiger Verwaltung der Staats Bedienungen, wegen der regemäßigen, ununterbrochenen und rechtschafenen Thätigkeit, womit jeder Officiant vom Höchsten bis zum Niederigsten, sich die Erfüllung seiner Amtspflichten angelegen seyn muß, und wegen der Maasregeln, welche in Ansehung denen zu nehmen, die ihren Posten gehörig vor zu stehen unfähig sind, vestgesätzet,
daß die moralisch untauglichen Subjecte, zumalen, wenn sie Beweise von niedrigem Interesse gegeben, oder ihre Schuldigkeit aus Faulheit nicht gethan, von ihrem Vorgesetzten gehörigen Orts gewissenhaft angezeiget werden, davon gesetzliche Entlassung und Strafe verdientermaßen allemal unzertrennlich seyn sollen, dagegen der redliche, wackere Mann jederzeit geachtet werden wird.
Da nun die Pflicht der Aufsicht, welche schon die Gesetze allgemein vorschreiben, durch gegenwärtige Declaration neue Kraft und Stärke gewinnet, aber auch nothwendige Strenge ohnfehlbar nach sich ziehet; so haben Wir hiermit die dem Departement Unseres Staats Ministerii Untergeordneten, unter der zuversichtlichen Voraussetzung, daß selbige die Gerechtigkeit dieser Einschärfung selbst einsehen werden, vor Unordnung überhaupt, und dem damit verbundenen Schaden, ganz ernstlich verwarnen, und dagegen den Muth der redlichen fleißigen und guten Subjecte, durch Unsere, ihnen ausdrücklich allein zugesicherte gewisse Gnade, obenangezeigtermaßen in den Schranken der schuldigen Bescheidenheit gegen Jedermann erhöhen wollen.
Das ist Unser eigentlicher Wille. Königsberg den 26 Januar. 1798.
Groeben Finkenstein Dönhoff Ostau
R. I. Rector
An den academischen Senat [Läsion]
Sämtlichen Hrn. Professoribus zu dupl.
legi J.E. Schulz Reusch Reccard Schultz Elsner
legi Mangelsdorff I. Kant Holtzhauer
Illustri Cancellario ac Directori und Senatoribus amplissimis
communicire ich in der Anlage ein Schreiben von unseres
Curatoris Exellenz und erbitte mir eine gefällige Erklärung
von jedem, ob ich, bei der außerordentlichen Senatsversammlung Sammlung
nächsten Freitag den 28. dieses vormittags um 10 Uhr, mit Ihrer
Anwesenheit rechnen dürfe.
Senatus amplissimi
Legi und werde mich zu der bestimmten ergebenster Diener
Zeit einfinden. Kraus
J.E. Schulz d. 26.Sept. 1798.
ead. legi Metzger.
werde mich einfinden.
Reusch.
Ich bitte mich als Invaliden zu entschuldigen I.Kant
Ich werde um die bestimmte Zeit zu der auß extra ordinaris
Senatsversammlung mich einfinden. Elsner eod.
Schmid
wenn mich Nicht abhält, werde ich kommen. Mangelsdorff
werde kommen Holtzhauer
des Herrn Professoris Kraus[3] ________________________
gebeten, und _________ _______ ernennung
ich nicht ganz ergebenst anzuzeigen
daß des Ihren Etats Ministerii
und ____________ Excellenz es wünscht
daß dem academisch Senat das
am freytag d. 28.2. dieses und ____________
_____ Quittung in __________ ___________
Sessions Zimmer ___________ ______________
__________ Ihre Excellenz die ________________
Professores näher ____________ zu _______________
____________ ___________ Bibliotheque zu ____________
und _____________ ________________ und zu er-
_____________ sich __________________ . Ich bitte
daher hierzu das erforderliche
zu veranstalten und mir ____________
solches _____________ Nachricht zu
ertheilen. Da ich ________das _______
_______________ Hochachtung ________ ver
harre die Ehre habe
Ew. Hochwohlgeboren
ganz ergebenster Diener[4]
Ostau[5]
den 26. Septbr. 1798
[3] Christian Jakob Kraus (* 27. Juli 1753 in Osterode (Ostpreußen); † 25. August 1807 in Königsberg i. Pr.) war ein deutscher Philosoph und Kameralwissenschaftler in der ausgehenden Aufklärungszeit.
[4] Im Original steht: Diner
[5] „von Ostau“ war Staatsminister
praes. 1 Nov. 1801.
Rector Academiae Magnifice,
Senatores amplissimi.
Da, meines Wissens, kein Gesetz einem Professor, der zugleich Senator ist, verbietet, die letztere Stelle, mit Beybehaltung der ersteren, aufzugeben, vielmehr der allgemeine Grundsatz, nach welchem jederman Wohlthaten entsagen darf, hier Anwendung findet, indem die Senatorstelle für ein weitliches den älteren Professoren vorbehaltes Beneficium gilt; so glaube ich etwas ganz Erlaubtes zu thun, wenn ich, wie hiemit geschiehet, die von mir seit etwa 15 jahren bekleidete Senatorstelle niederlege.
Die Wiederbesetzung derselben erfolgt, nach den besondern Rechten der philosophischen Facultät, von selbst; an welche ich bereits darüber das Erforderliche habe gelangen lassen, so daß es derhalb keine weitere Bemühung von Seiten Ew. Magnificenz und E. ampl. Senatus bedarf. Auch fällt für den Rendanten alle Schwierigkeit wegen der Vertheilung der dies gehörigen Senator-Emolumente weg, indem ich erkläre, die sonst bey Einladungen durch Sterbesfälle übliche (mir übrigens nicht genau bekannte) Regel der Vertheilung keinesweges benutzen zu wollen, sondern, in Betracht des Unterschiedes, der zwischen einem Sterbefall und dem gegenwärtigen Fall einer freywilligen Abdankung Statt findet, gern damit zufrieden zu seyn, daß derjenige, welcher in die durch meinen Austritt erledigte Stelle rükt, alle und jede Senator-Emolumente des jetzt laufenden Rechnungsjahres allein erhalte: welche Erklärung ich, zum etwaigen Gebrauch ab Beleg für die künftige Rechnung, hier noch mit einem besondern Blatt in der besten Form, die ich weiß, beylege, und jeder weder Form, wie sie verlangt werden mag, auszufertigen bereit bin.
Uebrigens versteht es sich von selbst, daß diese Niederlegung der bisher von mir bekleideten Senatsstelle alle meine Verhältnisse als Professor und Facultätsmitglied nichts angeht, und daß, sowie ich alle mir in diesen Verhältnissen obliegenden Pflichten, auch selbst was den mit dem Decanat verknüpften Senatsbesuch betrift, immer erfüllen werde, mir auch natürlich alle damit zusammenhängenden Rechte verbleiben müssen.
Mit schuldiger Ergebenheit und Hochachtung, und mit Dank für die mir in meinen Verhältnissen als Senator erwiesenen Güte und Freundschaft, veharre ich
Ew. Magnifizenz und E. ampl. Senatus
gehorsamster Diener
Christian Jacob Kraus
Johann Daniel Metzger
Rector.
Königsberg
d 2 Nov.
1801
- praes. 14. Obr 1801
- Rector Academiae Magnifice
- a
- Senatores Amplissimi.
- Euer Magnifizenz[6] und Senatui [a] Amplissimo habe ich
- hiermit den Bedarf der verlangten Niederlegung mei-
- ner Senatorstelle ergebens eröfnen wollen, daß ich
- gegen die Besetzung derselben, bey ihr Fortdauer
- meiner Emolumente[7] für mich bis an mein Lebensen-
- de nichts einzuwenden habe. Ich habe die Ehre zu
- seyn Eur.
- Magnifizenz
- und
- Senatur Amplissimi
- D
- Sind Hr H[of]pr[e]d[iger] Schultz u. Hr C[onsistorial-]Rath Hasse einzuladen
- die Zwey vacante Senatorstelle zu besetzen
- Metzger
- 14 Obr 1801
- (Unterschrift)
- E.l. 257.
- Autor.
- Königsberg ganz ergebener
- 14. Novbr. Diener
- 1801 I. Kant
- [6] lateinisch magnificentia = Erhabenheit – hier wahrscheinlich Titel für den Rektor oder die Rektorin der Hochschule
- [7] lateinisch – regelmäßig bezahltes Entgeld,
- Da vor Kurtzem Herr Prof. Kraus und hier
- nächst auch Herr Prof. Kant ihre Senator-
- stellen resignirt haben, so werde die
- Ordnung nach und der Verfaßung der
- philosophischen Fakultät zufolge
- Herr Hofprediger und Prof. Schultz
- und
- Herr Consistorialrath und Prof. Hasse
- eingeladen, als Senatores in den akademischen
- Senat einzurücken und sogleich im nächsten
- Consess den 18ten c. an den Verhand-
- lungen des Senats Theil zu nehmen.
- Königsberg den 14 Novembr. 1801.
- Metzger
- p. t. Rector.
- Legi[8] J[ohannes] Schultz
- Legi und bitte nur gehorsamst, wegen eines
- angefangenen Collegiums in diesem halben
- Jahr erst (mit Ausnahme des nächsten Mittwochs Consessus)
- nach ½ 12 Uhr erscheinen zu dürfen.
- J[ohann] G[ottfried] Hasse
- [8] lateinisch – gelesen
P.M.
Da die Vorlesungen für das künftige Sommer-Semestre eingegeben werden, habe ich E. Senat. ampliss. an die Ew. Wahl und Ernennung des künftigen Rectoris zu erinnern nicht ermangeln wollen.
Der Ordnung nach ist der Rector per Semestre aestivum ex Ordire Philosophor. zu ernennen und die Reihe trift seniorem venerabil. Facultet Philosoph. Herrn Prof. Kant.
Königsberg d. 26ten Januar 1796
Es ist beym Prof. Kant zu ersuchen, sich schriftlich zu erklären, wie er es mit dem ihm zugefallenen Rectorat gehalten wissen wolle
Kraus, d. 17 Febr. 1796
Decano Spectab. Facult. Philosoph.
Herrn Prof Krauss
pptm . d. 26,ten Febr. 1796
Academiae Rector Magnifice
Ew. Magnificenz im laufenden Semester mit großer Beschwerde verbundenen weislichen Geschäfftsführung des Rectorats gebührt mein größter und innigster Dank und eine Zumuthung der Vertretung meiner Stelle auch im folgenden würde, da Sie solche abgelehnt haben, Unbescheidenheit seÿn.
Da nun das Rectorat im nächsten halben Jahre die philosophische Facultät und namentlich mich trifft, ich aber, durch die Schwäche meines Alters gedrungen, mich zu Führung desselben für unvermögend erklären muß, so ergeht meine ergebenste Bitte an Ew. Magnificenz: dem Acad. Senat. und durch demselben der philosophischen Facultät diese meine Vorstellung zusamt der Erklärung mitzutheilen, „daß die Verwaltung desselben nicht als Stellvertretung in meinem Namen, sondern in dem des Facultätsglieds, ihr von ihr dazu gewählt werden wird, angekündigt und geführt wird. – ich aber dabeÿ auf alle Emolumente diese Rectorats Verzicht thu“
Mit der vollkommnesten und pflichtschuldigen Hochachtung bin ich jederzeit
Ew. Magnisficenz und des Acad. Senats
Gehorsamster Diener
I. Kant
Königsberg , d.26ten Februar 1796
Herrn Prof Krauss
D
Es ist, da die Wahl mit Herrn Prof Reusch gefallen, diese Erklärung, welche einen in dieser Art einzigen Fall betrifft, nun desto beyfälliger aufzubewahren
Krauss d. 2. Maj 1796
Actum in ord: Consess. ampla[9] Sent. Academia
den 13ten Octobr. 1779[10]
Praef B. M. D. Orlovius
________ ______ et Dir. D[11]. Jester
et Excellenzen D. Lilienthal
D. Reccard
D. Braun
D. Bohlius[12]
D. Metzger
P[13]. Kant
P. Christiani
P. Werner
D. Buck
#
Es ist ein Rescript der f. fu. Regierung eingegangen
die Verbeßerung der Schulanstalten und immatricula
der Stud. betreffend, welches gehörig publicirt worden
nachdem vorhero Copia ibidem[14] der philosophischen Facultaet
communiciret worden.
#
Ferner trugen R. A. M. vor, daß H. Inspector Domhin
angezeiget, wie einige Schüler aus der Schule ge-
gangen, und protestiret wieder die Immatriculatur
derselben. Wobey Herr Prof: Kant zugleich an-
zeiget daß sich einer namens Schreiner gemeldet,
den er __tiret und ziemlich gut gefunden, wie er
dann auch deßen Specimen[15] vorträgt, worauf Sena-
tus schließet, daß _______ nun ein Testimonium[16]
ersuchet werden, im Fall er aber solches
versaget, er jedennoch immatriculiret werden soll.
[9] ampla: lat. aus Anlass;
[10] Die Tagungen des Senats fanden an jedem Mittwoch statt.
[11] „D“ steht evtl .für Dozent.
[12] Johann Christoph Bohlius / Bohl / Bohle
[13] „P“ steht evtl. für Privatdozent.
[14] ibidem (lat): hier im Sinne von ebenda, ebenfalls
[15] Specimen (lat.): Beweise, Probestücke
[16] Testimonium (Philologie), in der Fachsprache der Philologie das Überlieferungszeugnis eines Textes, insbesondere dessen sekundäre Bezeugung durch ein Zitat;
#
Von der Gumbinnenschen[17] Krieges und Domainen Kammer
ist ein Schreiben wegen der __________ _________ einge-
gangen, welches zur weiteren Verfügung an
H. Prof. Christiani addressiret worden.
#
Wegen Information der alumnorum[18] in der
Latinitaet schließet Senatus, daß bloß die
Morgen Stunden von des ________ gehalten, __________
angewendet dem H. Magister Wlochatius aber
Accuratesse injungiret[19] werden soll.
#
An Dato sind die beyden studiosi Lorreck und Syr-
stein, nachdem sie ihre Strafe ausgestanden,
ex Custoda dimittiret[20] worden. A. V. L.
(unleserliche Unterschrift)
[17] Gumbinnen, heute Gussew im Oblast Kaliningrad;
[18] alumnus (lat.): Zögling
[19] injungiren (lat.): zur Pflicht machen
[20] ex Custoda emmittiret (lat.): aus dem Gewahrsam entlassen
Actum in ord: Confers. ampla[21] Senat: Academia
den 20ten Octobr. 1779
Prof. R. M. D. Orlovius
Magstr. somb et Dir. D[22]. Jester
et Excell. D. Lilienthal
D. Reccard
D. Braun
D. Bohlius[23]
D. Metzger
P[24]. Kant
P. Christiani
P. Werner
P. Buck
#
R. A. M. zeigen an, daß die Antwort des H. Inspector
Somsin , die Immatriculatia des stud. Schreiner
betreffend , eingegangen, nach welcher er wider[25]
die Immatriculation nichts einzuwenden habe, worauf
Senatus schliesset, daß Schreiner immatriculieret
werden soll.
#
Auf geschehenen Vortrag des Schreibens der Gumbin-
nischen Krieges und Domainen Cammer die Um-
schütt Gelder betreffend, schließet Senatus, daß die
Schreiben der Cammer der _________ Direction communi-
ciret werden, und ihre Declaration erfordert werden
soll in einer Art die __________ Direction die Umschüttgelder[26]
berichtigen solle.
#
Wegen des auf die academischen __________ repartirten[27]
Holtzes schließet Senatus, daß ___________ künftiger repar-
tition das erforderliche an die Krieges und Domainen
Cammer ________________ werden soll.
[21] ampla: lat. aus Anlass;
[22] „D“ steht evtl. für Dozent.
[23] Johann Christoph Bohlius / Bohl / Bohle
[24] „P“ steht evtl. für Privatdozent.
[25] Im Original steht „wieder“.
[26] Umschüttgelder waren eine Abgabenform gegenüber den Ämtern.
[27] repartiert besagt, daß die vorgelegenen Aufträge nur in beschränktem Umfang ausgeführt werden konnten;
#.
Auf geschehenen Vortrag des Rescripts die academischen Vorlesungen und die Disputation des D. Heintz betreffend, schlüßet Senatus, daß dem D. Hientz Rursus concerneat aus dem Rescript kommuniciret, und nun zu seiner Pflicht angehalten werden soll.
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Auf geschehenen Vortrag schlüßet Senatus, daß dem stud. Boetticher der Actus oratorius wegen das Stipendii Kospethiani erlaßen werden soll, nun hat Herr Prof. Christiani demselben das Stipendium auszuzahlen.
#.
Dem Herrn Capit: von Sekendorff an H. Grafen Henckel, so wie dem H. Capit. von d Groeben solle die Berichtigung der rückständigen Interessen invergiret werden, unter der Verwarnung daß im Nichtzahlungsfall ohne Anstand die Capitolia aufgekündiget werden sollen. A. Vd.
Wattmann.
- Praes. … 19. … 1794
- Allerdurchlauchtigster Großmächtigster König
- Allergnädigster König und HEer!
- Referent …
- Senat …
- nach und Eurer Königl: Majestät überreichen wir aller-
- unterthänigst die uns abgeforderten Bemerkungen
- über den Entwurf neuer akademischen Gesezze.
- Was die allgemeinen Gesezze betrifft, so bemer—
- ken wir in Unterthänigkeit, daß
- ad. § 4 hinzu zufügen seyn möchte
- a, dem Cantonpflichtigen soll ohne …..ihr An-
- gimnuts und ……….. der Kriegs- und ……
- ……. Kammer immatriculirt werden. Zögert
- aber das Regiment ? mit Ertheilung des ……..
- so ……… der Dimissus zwar immatriculiert werden,
- damit er Vorlesungen besuchen könne; die Matri-
- kul aber bleibt, bis zur Herbeyschaffung des Abschie-
- des und der ……….., in den ………. …………….
- Der ………… ist unfähig, beneficia zu genießen
- kann sich aber von Zeit zu Zeit zu einer zwei-
- ten Prüfung melden.
- ad § 6 Und jeder Student , dessen Studium zweifelhaft
- scheint, ist verpflichtet, dem Rector, sobald dieser es
- verlangt, zu beweisen, daß er wenigstens zwey
- Collegia bey öffentlichen ?Lehrern hören.
- ad § 10 / bemerken wir, a, daß Custodia und Carcer
- hier ………. und letzteres ist ein niedriger Kel-
- ler ohne Tageslicht, in welchen der Verbrecher
- täglich eine Stunde eingesperrt wird, und zwar
- gewöhnlich zu der Zeit, wenn, die Connictor
- an Tisch. Ob diese Carcer ……, als
- nut-
- …………. für einen Jüngling, der ferner-
- hin Student bleiben will und bleiben soll, abzu-
- schätzen wäre ? darüber sind die Meinungen
- getheilt.
- b, würde vielleicht der Zusatz rathsam seyn, daß
- in keinem Falle zu den Eingesetzten in der custo-
- dia, ohne besondere Erlaubniß des Victors, …..
- zugelassen werden dürfe.
- ad § 12 . add. Gleiche Strafe erwartet diejenigen, welche
- bei öffentlichen Schul Prüfungen lärmen, pfeifen oder
- anderen Unfug treiben.
- ad § 14 . / Und wer andere verführt, solche Häuser zu besuchen, wird
- das erstmal mit vierzehntägiger Custodia, das zweitemal
- mit dem consilio abeundi oder auch nach eintretenden Um-
- stände mit der ……….. bestraft.
- ad § 18 . / add. Auch ist jeder Student strafbar ?, welcher sich nach
- zehn Uhr abends in Wirtshäusern antreffen läßt.
- ad § 33 . / Und jeder akademische Docent , welcher sich nicht
- höchstens vierzehn Tage nach geschlossenen Collegio zur
- Klage meldet, verliert sein Recht zur Klage.
- ad § 34 . / Schlagen wir unterthänig vor , Schneider können
- nur bis zu zehn Thaler borgen, und zwar so, daß sie
- diesen Credit allein auf Arbeitslohn und Zubehör, nicht
- aber auf das zu verarbeitende materiale ausdehnen
- dürfen. Schuster können nur bis 6 Thaler borgen.
- ad § 37 . / Alle anderen Privat Schulden, sie mögen aus …….
- und Verlust , Verpfändung … … herrühren, sind nichtig.
- ad § 38 . / wäre vielleicht namentlich „ Billiardgeld,
- Pferchmiethe, außer bey notwendigen …..“ an-
- zuführen.
- Euer Königl. Majestät schlagen wir allerunterthä-
- nigst noch einige andere allgemeine Gesezze vor
- 1, J
- 1. Jeder Studierende muß wöchentlich wenigstens
- einmal, besonders am Sonntage, das schwarze Brot
- besuchen ? , um sich nicht mit diabekanntschaft mit den
- stüntlichen ? ….schlägen entschuldigen zu können.
- 2. Jeder Student ist verpflichtet, alle halbe Jahre
- bei seiner Facultaet di ? Collegia anzuzeigen,
- welche er gehört hat, und welche er im nächsten Se-
- mestri hören will. Wer sich weder der Theologie
- noch zur Rechtsgelehrtheit oder Azneywissenschaft
- bekennt, sondern die Wissenschaften überhaupt treibt,
- oder besonders Flamaniora Geschulte, Mathematik
- meldet sich bey der philosophischen Facultaet . 66 ?
- Für jede Unterlassung wird 2 rM Strafe bezahlt.
- 3. Zu Frey Stipendien und anderen Beneficia ist in
- der Regel kein Student berechtigt, der seit fünf
- Jahren immatriculirt ist. Nur allein anhaltende
- Krankheiten oder ein bewiesener Entschluß, sich
- der Gelehrsamkeit und der Akademie ?? gänzlich
- zu widmen, könne eine Ausnahme ……
- lassen. Bisher ist es Gewohnheit gewesen, allein
- auf den fünfjährigen wirklichen Aufenthalt
- zur Stelle zu sehen, so daß auf z.B. ein acht-
- jähriger Student , der vier Jahre in Condition ge-
- ………, beneficia erhalten können.Der Ar-
- muth wegen stünden einige Meinungen für die
- Beibehaltung dieser Gewohnheit.
- 4. Alle Stipendiaten, welche dreißig Thaler und der
- über …mehrere Jahre genissen ? sollen öffentlich
- ein Specimen ablegen. Wer dieses Specimen
- nicht bis zur Mitte der Genuß-Zeit abgelegt
- hat, verliehrt damit sogleich das Stipendium.
- Auf welche Art dieses Specimen am zweckmäßig-
- sten abgelegt werden können: darüber werden
- Euer
- Euer Königl. Majestät wir unser Meinung im Anfan-
- ge allerunthertänigst vortragen.
- 5. Dispensationen in Stipendien und anderen ……….
- neSache sollen einzig und allein bey dem Königl.
- Hoflager ? nachgeschult werden.
- Im Anfange
- legen wir Euer Majestät allerunterthänigst vor
- 1, die ……. academicas, welche zu halten den Imma-
- tricolami stipulata mann versprechen muß.
- 2, Die zu den neuen Provinzial Gesez buche ?? an ei-
- ne Königl. …………… Regierung ?eing………
- Bemerkungen.
- 3, führen wir noch folgende Lokal Einrichtungen
- an.
- a, ad § 4. Juden müssen, bevor sie immatriculirt wer-
- den, ein Zeugniß ihrer Gemeinde beibringen, daß
- sie dieser nicht zur Last fallen werden.
- b, Es ist hier sehr gewöhnlich, daß arme Studenten kurz
- nach dem Anfange ihres academischen ………
- aufs Land des Informatoren ? gehen, dann zurück-
- kommen einige Zeit Collegia hören, zum zwei-
- tenmal als Haus Lehrer weggehen, wieder zurück-
- kehren, und so mit mehrmaliger Unterbrechung
- ihre Studien fortsetzen. Wir stellen dem Aller-
- höchsten ……………. anheim, ob zum Besten solcher
- Studenten und derer, welche von ihnen unterrichtet
- werden sollen, dergleichen Entfernungen von der
- Universität vor …………. zweiten Jahren des
- Aufenthaltes auf derselben ? zu verbiethen ……..
- möchte ! oder ob solche Studenten nur bey jeder ……
- ……………. immatriculirt werden sollen ! oder ob es
- wegen der großen Demuth vielen Studierenden beim
- alten zu lassen sein möchte !
- c, …
- Auf der hiesigen Academie hat der Senat sich vor
- mehreren Strafen geeinigt, keine Mucic anzunehmen,
- oder zu gestalten. In besonderen Fällen , z.B. bey
- Landes Huldigungen erteilt das Königl. Staats-
- Ministerium die Erlaubniß.
- ad § 18. würde den Delegierten ? der Aufenthalt
- in den drey Städten Königsberg, auf den Königl.
- Freiheiten und in den Vorstädten zu untersagen
- seyn, weil jene sonst die Verführung anderen
- Studenten ungehindert fortsezzen können.
- e, alle Stipendiaten sind durch Euer Königl. Ma-
- jestät Gesezze verpflichtet, staatlich ein Speci-
- men von ihren …………….. abzulegen. Es ist
- aber für eine alte Chance ?, daß Stipendiaten
- zu dieser Verpflichtung entziehen können, so-
- bald sie der letzten halbjährigen Portion ent-
- sagen, welche dem der Stipendien Kasse zu-
- geschlagen wird. Nun ist es zwar nicht zu …….
- ……, daß der eigentliche Zweck der Stipendien
- nicht die Anlegung eines Speciminis ist, und
- daß sich nicht immer von der Nichtleistung
- des Speciminis auf üble Verwendung des
- Stipendi schlichsten ??? ……; allein es ist doch aber
- auch gewiß, daß solange eine Chance fort-
- dauert, das Königl. Gesetz, welches den Stipen-
- diaten die Anlegung eines Speciminis als
- nothwendige Bedingung des Stipendaus-
- legt, als nicht gegeben angesehen werden muß.
- Die hier eingeführten Speciminia sind öf-
- fentliche ……….. im großen auditorio, und Dispu-
- tation. Gegen beide Arten werden Einwendun-
- gen gemacht. Gegen die ………….führt man
- 1, an
- an, daß sie der Leichtigkeit wegen, mit welcher
so ein Ding sich ausarbeiten und halten lassen für
bloße Schulknaben Specimina angesehen werden
müßten.
- daß der … ………………………. Arbeit her-
sage. Die von der entgegen gesezten Meinung
antworten ad § 1 daß die Bearbeitung eines Sa-
zes zur …. an sich mehr Kenntnisse, vornemlich
humanische erfordern, als das ………… Hin –
und Herschieben eines Satzes; ad § 2 , daß
beym disputieren gerade derselbe Fall, dasel-
be Uebel eintrete; der ……………… bringe
…………, aber wohl gar schon gedruckte Arbeit auf
das Catheder; spreche nicht selten nach abgelese-
nen Complimenten, und nach dem proba mino-
rem ! weiten kein Wort, und dem spontani-
sche man es gewöhnlich auch an , daß sie ………
Pflug führten. ?
Ob der Stipendiat als Respondeni eine Disputa-
tion auf das Catheder bringen soll ! oder ob es
hinreichend sei, opponiert zu haben ! Das hängt
bisher von der Größe des Stippende ab. Wer
40 rM und darüber genießt, soll als Respon-
dens auftreten. Der im opponirea wirklich
ein gar zu geringes Specimen ….., …. wäre
es vielleicht rathsam , allen Stipendiaten, wel-
che nicht unter 30 rM genießen, zum re-
spondeni anzuhalten, und um die gewöhnli-
chen Kosten zu erleichtern, die Disputatio-
nes de Schedula einzustufen. Die gu
Absicht bey diesen Disputationen würde aber
gänzlich
- gänzlich wegfallen, wenn es nicht immer, oder
- einige Professoren von derjenigen Facultaet,
- aus welcher disputirt wird, zur Pflicht gemacht
- würde, beym Disputiren gegenüber zu seyn.
- Sollen die stüntlichen …….übungen beybehalten
- werden, so müsste der Professor der ……
- samkeit besonders und …………… angewie-
- sen werden, keine fremde Arbeit auf das
- Katheder bringen zu lassen.
- Weil gegen das Disputima und Proxima
- gleich starke Einwendungen gemacht werden
- können, so legen wir Euer Königl.Majestät
- noch einen dritten Vorschlag vor, welcher
- dahin geht, die Stipendiaten einige Säze aus-
- arbeiten zu lassen, und sie dann darüber
- zu examinieren. Diese Examina würden nicht
- weniger als Humaniora und Philosophica,
- als auf die sogenannten Oberen „Facultaets-
- Wissenschaften zu richten, und die Professoren
- .. facultate philosophica dazu zu zieh-
- hen seyn.
- Mit Devotion ersterben wir
- Euer Königl. Majestät
- Königsberg
- den Julius allerunterthänigste ….gehorsamste
- 1794 Rector und Senat der Akademie zu Königsberg.
- Mangelsdorf Reccard J.E.Schulz Holtzhauer Schmalz Metzger Elsner
- ……alo I.Kant Reusch Kraus
- Praes: d. 15. Aug. 1794
- Allerdurchlauchtigster Großmächtiger König
- Allergnädigster König und Her !
- ad acta bis … Auf Euer Königl. Majestät allergnä-
- braucht der Etat digsten Befehl vom 28 ten des v. …
- … 7ten gingen wir allerunterthänigst
- … an, daß wir unsere allerunterthänigste
- … Vorschläge und Bemerkungen über den
- 18. Aug Entwurf eurer ? Academischen Gesetze
- auf aller……….. Ober ? Schulcollegium
- … 4 eingesandt haben.
- Der ersterben tiefster Devotion
- Er: Königl. Majestät
- Königsberg
- den 11 ten August 1794
- allerunterthänigste
- Rector und Senat der Universitaet zu Königsberg in Preußen
- Mangelsdorf Reccard J.E.Schulz Holtzhauer Metzger
- I.Kant Reusch Kraus
- … d. 4 Montag 1794
- Allerdurchlauchtigster Großmächtigster König
- Allmächtigster König und Herr!
- ad acta bis … ……… des Stipenden Collegia
- …
- …
- 10 Novbr ??
- 1794
- Euer Königl.Majestät haben unterm 13 ten October ,
- praesent: 28 ten Octobr. befohlen, über
- einige von uns höchsten …….. eingereichte, die
- unum ? academischen Gesetze betreffende Vorschlä-
- ge näher zu berichten. Dem zu Folge bemer-
- ken wir
- ad 1. daß der erste Zusatz § 4 . nicht in besonderen
- Verordnungen, wohl aber in unumgänglicher
- Nothwendigkeit gegründet ist. Wer Collegia
- besuchen will, muß immatriculirt seyn. Soll
- der, mit dem Zeugnisse der reife ? dimittirte,
- ….. Mensch ? die Einladung des Regiments
- Bescheides abwarten, welche zuweilen wohl
- ein halbes Jahr, und gewöhnlich lange nach
- dem Anfang der Vorlesungen verzögert wird.
- So ist er wegen Mangel an bestimmter Beschäf-
- tigung augenscheinlich dem Müßiggange, und
- damit der Verderbniß preiß gegeben. Auch
- hat er dann während einer Zwischenzeit kein
- Forum. Uebrigens gehört dieser Zusatz darum
- in academische, für die studierende Jugend be-
- stimmte Gesetze , weil Euer Königl. Majestät
- ber Schulcollegium für zweckmäßig gefunden
- hat,
- hat, diesen Gegenstand in denselben namentlich
- aufzurufen.
- ad 2. Die Carcer Strafe ist bisher gebraucht worden,
- entweder die Eustodien …….. zu schärfen, oder,
- da sie täglich nur ein, zwei, Stunden dauert, …..
- jener bey Studenten, welche in ihr Stadt Unter-
- richt haben. Für die Beybehaltung derselben
- läßt sich sagen, daß sie bey solchen Verbrechen
- zweckmäßig seyn möchte, welche durch gewöhnli-
- che Eustodien Strafe zu gelind, durch das consi-
- lium abendi zu strenge bestraft seyn würden.
- Gegen dieselbe aber, daß auch nur in stunden-
- langes Einsperren in einen Keller der Gesund-
- heit schädlich werden kann; daß sie ein, noch
- nicht gänzlich verdorbenes ………… zu ……..
- zu beleidigen, und überhaupt den Vorschriften
- der Civilisirung nicht weiter angemessen scheint.
- ad 3. Die Strafe von 2 rM wenn ein Student unter-
- läßt, die Collegia, welche er hören will, bey sei-
- ner Facultaet anzuzeigen, gründet sich auf
- keine besondere Verordnung .
- Euer Königl. Majestät Ober Schul Collegium verlangte
- von dem academischen Senat nicht bloß eine Anzeige
- dessen, was dieser üblich gewesen, sondern überhaupt
- Vorschläge, welche derselbe gut und nützlich finden
- würde.
- ad 5. ein Hauptzweck der Delegation ist, dem Verführer
- es unmöglich zu machen seine Verführung fortzu-
- setzen. Dieser könnte nicht erreicht werden, wenn
- es
- vormals den Delegirten erlaubt bleibe, in den
- 3 Städten und Vorstädten sich aufzuhalten. Daher
- auch in den Constitut : Academ: Regiomont: …?
- anno 1546 und 1554 verordnet ist, daß der …..
- ……. Stadt und Vorstädte meiden, und von je-
- der Delegation ?? den Bürgermeister Nachricht ge-
- geben werden soll. Nur als dann findet eine
- Ausnahme statt, wenn der Delegirte ?? einen an-
- dern Stand erreicht und damit ein anders
- Forum gewinnt.
- In Devotion ersterben wir
- Euer Königl. Majestät
- Königsberg
- den 3 ten November
- 1794 allerunterthänigste …gehorsamste
- Rector und Senat der Königsbergischen Universität.
- Mangelsdorf J.E.Schulz Holtzhauer Metzger
- .. Prorector
- I.Kant Kraus Reusch
- Allerdurchlauchtigster Großmüthigster König
- Allergnädigster König und Herr
- acta bey ……
- Ist ….. ad …. Königl. Majestät haben uns allerg=
- acta zu unserer gnädigst befohlen, … den, was wegen der Prü=
- ….. fung der die Universität beziehenden Jüngling
- ….. …. von uns nach Hofe einberichtet wird, auch
- …. von der darauf von daselbst erfolgten Resolution
- Nachricht zu geben …. Zur allergehorsamsten Be=
- folgung dessen überreichen wir anliegend sowohl
- unsere dieserhalb nach Hofe abgegangenen Bericht,
- als auch die von daher erfolgte Resolution, und
- ersterben in tiefster Submission
- …. Königl: Majestät
- Königsberg allerunterthänigst treugehorsamst
- 16 Maerz 1789
- Rector und Senatus der Königsbergischen Universität
- J.E. Schulz D. Reccard Holtzhauer Metzger ….
- Acad. p. t. Rector F. M. h. t. Dec.
- Kraus I. Kant Reusch
- Jac. Phil. Dec.
- Allerdurchlauchtigster, Großmächtigster König,
- Allergnädigster König und Herr.
- acta bey … ad 1784
- … Cabinetsordres, … der Canto
- … immatriculirt werden …
- treffen.
- Auf unsre allerunterthänigste Anfrage
- wegen Prüfung der Studenten ist uns in …
- Nach d… eben unter dem heutigen Dato allerunter=
- des academischen thänigst überreichten Rescript von Hofe aus die
- Senats ist das Resolution erteilt worden:
- erforderlich … … es in Ansehung der Lantonisten lediglich
- … bei der bisherigen Einrichtung verbleiben, daß
- nemlich keiner derselben imatriculirt wer=
- … den …, der nicht vorher rei? zur Univer=
- … befind- sität befunden worde, und einen dar …
- … Abscheid, oder Erlaubniß-Schein
- lichen … des Regiments worunter er gehört, vorzei=
- und auch … gen kann. Wenn also gleicheinjeder, aber
- nicht als Lantonist zu irgend einem Unse=
- … Schulexamina rer Regimenter in Preussen gehört, imatricu=
- tion Commissione lirt werden kann, und muß, wenn er gleich
- Zu …, und nur das Zeugniß der Unreife produciret;
- dem academischen so muß doch jeder Preussische-Lantonist der
- Senat … Nach- nicht ein Zeugniß der Reife aufreichen kann
- richt zu geben oder, …tern oder er vorher noch nicht examinirt.
- …
- … 23ten …
- 1789.
- … solches wenigstens bey ihm Univer=
- sitäts-Examen zu erhalten für qulificiret
- … werden; so wie es …
- frei …, von denen die ein Zeugniß der Rei=
- fe mitbringen, diesen und jenen, der …
- mitgebrachten Zeugnisses der Reife nicht …
- … sollte, nochmals zu examiniren.
- Da es nun von der Academie wohl nicht füglich ver=
- langt werden kann, daß sie, wie sie bisher die Zeug=
- nisse der Tauglichkeit zum Studieren an die …
- der Preuß: Regimenter erteilt hat, dergleichen
- Zeugnisse auch solchen jungen Leuten erteilen sollten
- die nicht bei der … zu … tentirt
- sind, … sie nicht …, diejenigen zu
- tentiren, die mit Zeugnissen der Reife, oder Unreife,
- zur Academie von der Examinationscomission der
- Schule, die sie bis dahin frequentirt haben, …
- … zur Inhoription bei der Universität …
- so bitten wir Eur: Königl: Majestät es bei der
- hiesigen … Regiments Chefs so wohl, als bei den
- Schulexamniationscomissionen allergnädigst zu ver=
- fügen, daß letztere diese …timonia der Tauglich=
- keit zum Studieren der Cantonisten an die Regimen
- ter erteilen und erstere auf die ?timonia der letz=
- teren den studieren wollenden Cantonisten die Abschie=
- de oder Dimissionsscheine erteilen mögen, …
- ren Vorzeigung sie erst bei der Academie infori-
- birt
- …. werden können, so wie wir unserer Seits ihn uns
- zu …. angewiesenen Cantonisten dergleichen Zeug=
- nisse der Wege zum Studieren an die Regimenter er=
- teilen werden.
- Dieser allerunterthänigsten Bitte fügen wir zu=
- gleich noch eine andere hinzu, ob nemlich …. Königl:
- Majestät nicht auch geruhen wollen, die Schulexamina-
- tionscomissionen dahin anzuweisen, daß sie die …. –
- …. der Weise oder ….reife nicht weiterhin, wie
- es sonst leider geschehen, …. …. der=
- gleichen wir schon erhalten haben, daß der N. N. aliqua-
- les progressus in Scienties …. , daß er non pror-
- hus indignus …. , …. die ….demie zu kommen; son=
- dern daß sie sich dabei genau nach der formelle
- Vorschrift und deren Worten richten, und also
- stimonia der Reife oder ….reife zur Academi
- erteilen mögen, indem nur diese beide Arten
- vorgeschrieben sind, und wir uns nicht berechtigt
- finden können, noch eine dritte oder vierte
- …. hinzuzusetzen.
- wir ersterben in tiefster Submission
- ….Königl. Majestät
- Königsberg d 16 …… allerunterthänigst treugehorsamsten
- 1789 Rector und Senat der Königsbergischen Universität
- J.E. Schulz D. Reccard Holtzhauer Metzger ………
- Acad . p. f Rector
- Kraus I. Kant Reusch
- Jav. Phil. De….
- Allerdurchlauchtigster Großmächtigster König
- Allergnädigster König und Herr!
- Eur. König … Majestät überreichen wir in der An-
- Lage allerunterthänigst eine Abschrift des …
- sorigt … E. könig… Oberschule Collegii …. …. Berlin
- den 23. Octbr: a. …: die Examina der Noritin …
- betreffend und ersterben in tiefster De?
- derotion
- Eur: König? Majestät
- Ist uns gut …schrift ad acta
- … Ostau
- …
- 1798
- Königsberg
- den 14. Novbr. allerunterthänigste
- Recktor, Canzler, Direcktor und Senat der hiesigen Universität
- J.E. Schulz Holz… Schmalz Metzger …
- Reusch I.Kant